Jede Erbschaft unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht nach den Regelungen im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz ErbStG. Der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer können
unterliegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt neben dem Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) auch der durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB), der durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB) und der aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches (§ 2303 BGB).
Um die anfallende Erbschaftsteuer zu berechnen, müssen der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs sowie der Steuersatz festgestellt werden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei bleibt.