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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Gütergemeinschaft

Die eheliche Lebensgemeinschaft hat typischerweise auch die Wirtschaftsgemeinschaft zur Folge. Damit stellt sich die Frage inwiefern die Ehe auf das Eigentum des anderen Ehepartners einwirkt. Was geschieht mit dem in die Ehe eingebrachten Eigentum? Was gilt, wenn neues Eigentum erworben wird? 

Eine Gestaltungsmöglichkeit ist, dass die Eheleute den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren, § 1415 BGB. Dies ist nur kraft Ehevertrag möglich. Hierbei entsteht - vorbehaltlich gewisser Ausnahmen - gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute.

Grundsätzlich gilt, dass durch die Gütergemeinschaft das eingebrachte Eigentum der Eheleute und das, was sie im Laufe der Ehe erwerben, zum Gesamtgut wird. Durch Ehevertrag vereinbaren die Eheleute ferner, wer über das Gesamtgut verwalten darf. Im Normalfall verwalten beide das Vermögen gemeinschaftlich. Daraus folgt, dass es keinem der Eheleute zusteht, an seinem Anteil am Gesamtgut zu verfügen, § 1419 BGB

Die Gütergemeinschaft endet durch Auflösung der Ehe, durch Aufhebung des Ehevertrags oder durch richterliche Entscheidung.

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