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Rechtsglossar

Stichwortverzeichnis

Trennungsjahr

Bevor eine Ehe geschieden werden kann, müssen die Ehegatten ein Jahr lang getrennt voneinander leben.

Beginn und Ablauf dieses Trennungsjahres bestimmen sich nach § 1567 BGB, der wiederum voraussetzt, dass zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. 

Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die Frist nicht. 

Das Trennungsjahr muss in der letzten mündlichen Verhandlung abgelaufen sein. Der Scheidungsantrag kann als schon vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt sein. 

Eine Ausnahme zum Trennungsjahr wird nur gemacht,  wenn die Fortsetzung der Ehe für den einen Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. 

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