OLG Köln stärkt Rechte der Käufer bei von Abgasmanipulation betroffenen Fahrzeugen
OLG Köln sieht Abgasmanipulation als Mangel: Rückabwicklung des Kaufvertrags möglich.
Das Oberlandesgericht Köln sieht es in seiner Entscheidung vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, als erwiesen an, dass ein mit einer Manipulationssoftware ausgestatteten Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist und damit mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist.
Auch stellt das Oberlandesgericht Köln fest, dass zumindest beim zu beurteilenden Fall keine unerhebliche Pflichtverletzung oder unerheblicher Sachmangel durch die illegale Motorsteuerung vorliegt.
Das Oberlandesgericht Köln sieht es weiter als interessengerecht an, eine Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses zuzulassen und die Beklagte, den gewerblichen Autoverkäufer, auf die Inanspruchnahme ihres Vertragspartners, nämlich des Herstellers Volkswagen, zu verweisen.
Weiter urteilten die Richter, dass es keiner langen Nachbesserungsfrist für einen Rücktritt bedurfte.