LG Zwickau gewährt fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug
Das LG Zwickau hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2017, Az. 7 O 370/16 entschieden, dass die Beklagte dem Kläger ein mangelfreies fabrikneues typengleiches Ersatzfahrzeug nachzuliefern hat. Das Auto muss aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers stammen und eine identische technische Ausstattung wie das aufgrund einer Schummelsoftware mangelhafte Fahrzeug haben. Die Nachlieferung des fabrikneuen Fahrzeugs hat Zug um Zug gegen Rückübereignung des mangelhaften Fahrzeugs zu erfolgen. Der Käufer muss für die Benutzung des mangelhaften Fahrzeugs keinen Wertersatz leisten.