BGH 2025: Online-Maklerverträge ohne „zahlungspflichtig“-Button sind unwirksam
Der Bundesgerichtshof hat am 09.10.2025 (Az. I ZR 159/24) entschieden, dass ein online geschlossener Maklervertrag unwirksam ist, wenn die gesetzlich vorgeschriebene „zahlungspflichtig“-Schaltfläche fehlt. Eine neutrale Beschriftung wie „Senden“ genügt nicht. Makler verlieren in einem solchen Fall vollständig ihren Provisionsanspruch, da der Vertrag als endgültig nichtig gilt und nicht nachträglich geheilt werden kann. Verbraucher profitieren von einem besonders hohen Schutzniveau im digitalen Geschäftsverkehr.
Eine Immobilienmaklerin bot ein Einfamilienhaus zum Kauf an. Ein Interessent erhielt von ihr einen Link zu einem digitalen Web-Exposé. Vor dem Einsehen der Informationen musste er ein Häkchen setzen und über eine Schaltfläche namens „Senden“ bestätigen, dass er einen Maklervertrag abschließt.
Nach der Besichtigung kaufte der Interessent das Objekt für 985.000 Euro. Die Maklerin stellte anschließend die übliche Provision von 29.303,75 Euro in Rechnung. Der Käufer verweigerte die Zahlung und argumentierte, dass der Vertrag online nicht wirksam zustande gekommen sei, weil er seine Zahlungspflicht nicht klar bestätigt habe.
Während das Landgericht Stuttgart der Verteidigung zunächst folgte, stellte das Oberlandesgericht Stuttgart die Zahlungspflicht wieder her. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf: Der Vertrag sei unwirksam, die Maklerin habe keinen Anspruch auf Provision.
Ausführliche Begründung des BGH
§ 312j BGB gilt auch im Maklerrecht
Der BGH betont, dass Maklerverträge zwischen Unternehmer und Verbraucher zu den „kostenpflichtigen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gehören.
Damit müssen Makler dieselben strengen Vorgaben erfüllen wie Online-Shops.
Fehlende „zahlungspflichtig“-Schaltfläche führt zur Nichtigkeit
§ 312j Abs. 3 BGB schreibt zwingend vor, dass die Schaltfläche zum Vertragsabschluss eindeutig auf eine entstehende Zahlungspflicht hinweisen muss.
Zulässig sind etwa:
- „zahlungspflichtig bestellen“
- „Maklerprovision auslösend bestätigen“
Die im Fall verwendete Schaltfläche „Senden“ ist nicht eindeutig.
Damit erkennt der Verbraucher nicht klar, dass er mit seinem Klick eine Zahlungspflicht eingeht.
Der Fehler führt nicht zu schwebender, sondern endgültiger Unwirksamkeit
Der BGH stuft den Verstoß als so gravierend ein, dass der Vertrag nichtig ist.
Wesentliche Folge:
Der Vertrag kann nicht durch spätere Handlungen des Verbrauchers geheilt werden.
Nicht ausreichend sind:
- das Anfordern eines Besichtigungstermins
- E-Mail-Kommunikation
- das Wissen um übliche Provisionspflichten
- Schweigen oder schlüssiges Verhalten
- Nur eine neu abgegebene, ausdrücklich formgerechte Erklärung könnte einen gültigen Maklervertrag begründen.
Kein Wertersatz über § 812 BGB
Der BGH schließt auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus.
Wer gesetzliche Verbraucherschutzvorgaben verletzt, darf daraus keinen Vorteil ziehen.
Dies soll verhindern, dass Unternehmer die Schutzmechanismen umgehen.
Prüfung eines späteren Vertrags bleibt offen
Der BGH verwies den Fall zurück, weil das OLG prüfen muss, ob später eventuell ein neuer Vertrag – etwa über eine „Nachweisbestätigung“ – entstanden ist. Für die ursprüngliche Online-Bestätigung gilt jedoch: Sie war unwirksam.
Auswirkungen: Das bedeutet das Urteil für Sie
Für Makler
- Klare Button-Beschriftungen sind Pflicht. „Senden“, „Absenden“ oder „Weiter“ sind unzulässig.
- Fehler im Online-Vertragsprozess führen zum vollständigen Verlust der Provision.
- Keine Heilung durch späteres Verhalten des Kunden.
- Digitale Vertragsstrecken müssen rechtssicher gestaltet werden, insbesondere bei Softwarelösungen oder automatisierten Exposés.
- Hohe Haftungs- und Prozessrisiken, wenn Vorgaben nicht exakt umgesetzt werden.
Für Verbraucher
- Starker gesetzlicher Schutz: Ohne eindeutig beschrifteten „zahlungspflichtig“-Button entsteht keine Zahlungspflicht.
- Auch wenn man ein Exposé erhält, Termine anfragt oder das Objekt kauft:
Der unwirksame Vertrag wird dadurch nicht gültig. - Eine spätere wirksame Vereinbarung ist nur möglich, wenn die Zahlungspflicht ausdrücklich und formgerecht bestätigt wird.
- Verbraucher können sich auf Online-Verbraucherschutzregeln verlassen – selbst bei Immobiliengeschäften.
Für Softwareanbieter und digitale Plattformen
- Systeme müssen technisch gewährleisten, dass Maklerverträge nur mit gesetzeskonformen Buttons abgeschlossen werden.
- Anbieter können sonst für Schäden oder Provisionsverluste haftbar gemacht werden.