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Urteilssammlung

Erbrecht: BGH stärkt Schutz von Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen

IV ZR 256/25

Ein im Erbvertrag vorbehaltenes Rücktrittsrecht gibt dem Erblasser keinen Freibrief für Schenkungen zulasten des Vertragserben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 klargestellt. Solange der Rücktritt nicht wirksam ausgeübt wurde, bleibt die erbvertragliche Bindung bestehen. Eine Schenkung kann daher auch bei bestehendem Rücktrittsvorbehalt nach § 2287 BGB den Vertragserben beeinträchtigen.

Erbvertrag bleibt trotz Rücktrittsvorbehalt bindend

Dem Verfahren lag ein bereits 1969 geschlossener Erbvertrag zugrunde. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig als Erben eingesetzt und ihre Kinder für den späteren Erbfall bedacht. Die erbvertraglichen Verfügungen waren bindend vereinbart worden. In einem späteren Nachtrag behielten sich die Ehegatten unter anderem ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vor. Der Nachtrag enthielt daneben auch eine Änderungsbefugnis zugunsten des überlebenden Ehegatten. Der genaue Umfang dieser Änderungsbefugnis war für die Beurteilung der erbvertraglichen Bindungswirkung ebenfalls von Bedeutung.

Zu Lebzeiten übertrug der Erblasser unter anderem zwei Grundstücke sowie weitere Vermögenswerte auf eines seiner Kinder. Nach seinem Tod verlangte das andere Kind als Vertragserbe unter Berufung auf § 2287 BGB die Herausgabe beziehungsweise den Ersatz der durch die Schenkungen erlangten Vermögenswerte.

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung stand dem Anspruch insbesondere entgegen, dass sich der Erblasser im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hatte. Der Bundesgerichtshof hat diese rechtliche Bewertung korrigiert. Nach § 2286 BGB bleibt ein Erblasser auch nach Abschluss eines Erbvertrags grundsätzlich berechtigt, über sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen. Diese Verfügungsfreiheit findet jedoch ihre Grenze, wenn der Erblasser in der Absicht handelt, den Vertragserben zu beeinträchtigen. § 2287 BGB ermöglicht dem Vertragserben in diesem Fall nach dem Erbfall grundsätzlich die Herausgabe der Schenkung vom Beschenkten.

Entscheidend ist nach dem BGH, dass der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die erbvertragliche Bindung nicht beseitigt. Solange das Rücktrittsrecht nicht wirksam ausgeübt worden ist, bleibt der Erblasser grundsätzlich an die erbvertraglichen Verfügungen gebunden. Der bloße Hinweis auf ein bestehendes Rücktrittsrecht reicht daher nicht aus, um eine Beeinträchtigung der geschützten Erberwartung des Vertragserben bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 2287 BGB auszuschließen.

Dabei ist allerdings zwischen einem Rücktrittsvorbehalt und einer vereinbarten Änderungsbefugnis zu unterscheiden. Eine Änderungsbefugnis kann die erbvertragliche Bindung in dem Umfang einschränken, in dem sie dem Erblasser tatsächlich eine entsprechende Änderung der erbvertraglichen Verfügungen erlaubt. Entscheidend ist deshalb der genaue Inhalt des jeweiligen Erbvertrags beziehungsweise Nachtrags.

Keine automatische Rückforderung jeder Schenkung

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass nach einem Erbvertrag jede Schenkung unzulässig oder später automatisch zurückzufordern ist. § 2286 BGB gewährleistet weiterhin die grundsätzliche Verfügungsfreiheit des Erblassers.

Für einen Anspruch nach § 2287 BGB kommt es vielmehr auf die konkreten Umstände der Schenkung an. Eine bloße objektive wirtschaftliche Beeinträchtigung des Vertragserben reicht nicht aus. Hinzukommen müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 2287 BGB, insbesondere die erforderliche Absicht des Erblassers, den Vertragserben durch die Schenkung zu beeinträchtigen.

Der Bundesgerichtshof hat deshalb den Rechtsstreit nicht abschließend zugunsten des klagenden Kindes entschieden, sondern das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht muss nun insbesondere prüfen, ob hinsichtlich der konkreten Vermögensübertragungen die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 2287 BGB erfüllt sind und welche Bedeutung die im Nachtrag vereinbarte Änderungsbefugnis für die jeweiligen Übertragungen hat.

Für die Praxis ist die Entscheidung dennoch von erheblicher Bedeutung. Wer in einem Erbvertrag bindend als Erbe eingesetzt wurde, kann sich grundsätzlich auch dann auf die erbvertragliche Bindung berufen, wenn sich der Erblasser einen Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hatte. Der bloße Rücktrittsvorbehalt nimmt dem Vertragserben daher nicht automatisch die rechtlich geschützte Erberwartung.

Umgekehrt bleibt der Erblasser aufgrund § 2286 BGB grundsätzlich berechtigt, zu Lebzeiten über sein Vermögen zu verfügen. Ob eine konkrete Schenkung später einen Anspruch des Vertragserben nach § 2287 BGB auslösen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von der Motivation des Erblassers sowie der konkreten Ausgestaltung des Erbvertrags ab.

Gerade bei Erbverträgen zwischen Ehegatten, Schenkungen an einzelne Kinder und der Übertragung von Grundstücken im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sollte deshalb nicht allein auf die Bezeichnung einer Vereinbarung oder auf einen pauschalen Rücktrittsvorbehalt abgestellt werden. Maßgeblich sind der genaue Inhalt des Erbvertrags, eine gegebenenfalls vereinbarte Änderungsbefugnis, die Reichweite der erbvertraglichen Bindungswirkung und die Umstände der jeweiligen Vermögensübertragung.

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