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Urteilssammlung

EuGH-Urteil zu Haustürgeschäften: Geld zurück bei fehlender Widerrufsbelehrung

Az. C-97/22

Neues Urteil des EuGH zu Haustürgeschäften: Kunden können Aufträge, die außerhalb der Geschäftsräume erteilt wurden, auch nach durchgeführter Arbeit noch widerrufen und ihr Geld zurückerhalten, wenn das Unternehmen nicht auf das 14-tägige Widerrufsrecht hinwies.

Handwerker oder andere Dienstleister sind nach dem Urteil des EuGH (Az: C-97/22) auch bei mündlichen Verträgen dazu verpflichtet, ihre Kunden über das geltende Widerrufsrecht zu informieren.

Der Auslöser für die Entscheidung war folgende Situation: Ein Hauseigentümer beauftragte einen Handwerksbetrieb außerhalb seiner Geschäftsräume, die Elektroinstallation seines Hauses zu erneuern. Nachdem er die Rechnung erhalten hatte, entschied der Eigentümer, den Vertrag zu widerrufen, da der Handwerksbetrieb ihn nicht über sein Widerrufsrecht informiert hatte.

In entsprechenden Fällen spricht man von sog. "Haustürgeschäften". Die EU-Regelungen zu derlei Verträgen besagen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist erst zu laufen beginnt, nachdem das Unternehmen seinen Kunden über sein Widerrufsrecht informiert hat. Unterlässt das Unternehmen diesen Hinweis jedoch, können Haustürgeschäfte folglich auch noch sehr viel später - auch nachdem die vereinbarte Dienstleistung bereits erbracht wurde - widerrufen werden. Auch wenn sich das Urteil des EuGH hier konkret mit Haustürgeschäften befasste ist erwähnenswert, dass die genannten Regeln grundsätzlich auch beim sog. Fernabsatz - also Geschäften, die bspw. per Telefon oder E-Mail stattfinden - zu tragen kommen.

Der EuGH traf die Entscheidung vor allem aus Gründen des Verbraucherschutzes. Zwar war tat sich die Frage auf, ob Kunden gerade bei einem Vertragswiderruf nach bereits getaner Arbeit noch einen Wertersatz zahlen sollten, der EuGH verneinte dies aber. Schließlich dienen die Regelungen vor allem dem Zweck, Verbraucher vor Überraschungstaktiken oder anderen manipulativen Maßnahmen zu schützen. Dieses hohe Niveau des Verbraucherschutzes würde untergraben, wenn Verbraucher bei einem rechtmäßigen Widerruf Kosten tragen müssten, die nach EU-Recht nicht vorgesehen sind.

Fehlt die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften, sind Verbraucher daher "von jeder Verpflichtung zur Vergütung der erbrachten Leistungen befreit". Ob die vereinbarten Leistungen zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbracht wurden und eine Rückgabe möglich ist oder nicht, spielt dabei aus Sicht der Richter keine Rolle.

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