Urteilssammlung

Grundsatzurteil: Online-Coaching Verträge oft nichtig – Rückzahlung für Kunden möglich, auch für Unternehmer

Az. III ZR 109/24

BGH: Online-Coaching ohne FernUSG-Zulassung ist u.U. ungültig. Privatkunden wie auch Unternehmer können Coaching-Verträge rückabwickeln und Zahlungen zurückfordern.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.06.2025 (Aktenzeichen: III ZR 109/24) eine wegweisende Entscheidung getroffen, die zahlreiche Coaching-Verträge betreffen dürfte: Ein Business-Mentoring-Programm im Wert von 47.600 Euro wurde für nichtig erklärt, weil dem Anbieter die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fehlte. Die Folge: Der Vertrag ist nichtig. Bereits gezahlte Beträge des Kunden sind vollständig zurückzuerstatten, unabhängig davon, ob Leistungen genutzt wurden.

Fehlen der erforderlichen Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)

Der Kläger hatte an einem mehrmonatigen Mentoring-Programm teilgenommen. Bestandteil des Programms waren aufgezeichnete Videos, Arbeitsmaterialen und virtuelle Treffen mit dem Coach. Eine behördliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) lag nicht vor. Der BGH stellte fest, dass es sich bei dem Programm um Fernunterricht im Sinne des Fern USG handelt. Entscheidend war die Kombination aus systematischer Wissensvermittlung, räumlicher Trennung und Lernerfolgskontrolle.

Das bedeutet: Viele Coaching-Verträge, die in den letzten Jahren geschlossen wurden, könnten ebenfalls unwirksam sein – mit der Folge, dass den Kunden Rückzahlungsansprüche zustehen.

Rückzahlungsanspruch - gilt das auch für Ihren Vertrag?

Möglicherweise ja, wenn insbesondere folgende Merkmale auf Ihr Coaching zutreffen:

  • Sie haben an einem längeren Online- oder Hybrid-Programm teilgenommen;
  • Es wurden Lerninhalte systematisch vermittelt (z.B. in Modulen, Videos, Skripten usw.);
  • Es gab Aufgaben, Selbstkontrollen oder Rückfragen zur Lernleistung;
  • Der Anbieter hatte keine behördliche Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht.

Dann haben Sie sehr gute Chancen, den Vertrag rückabzuwickeln, und zwar unabhängig davon, ob Sie schon Leistungen genutzt haben oder nicht. Auch Selbstständige, Freiberufler und Unternehmer können sich auf den Schutz des Fernunterrichtsrechts berufen. Es zählt nicht, ob Sie als Privatperson oder gewerblich gebucht haben. Entscheidend ist der Inhalt des Coachings.

Kostenlose Erstberatung: Ihr Recht auf Rückerstattung prüfen lassen

Das Urteil schafft klare Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung von Coaching-Verträgen. Ohne Zulassung keine Wirksamkeit des Vertrags. Betroffene sollten ihren Fall anwaltlich prüfen lassen. Wenn Sie in den vergangenen Jahren ein Coaching- oder Mentoring-Programm gebucht haben, prüfen wir gerne, ob Sie Ihre Zahlungen vollständig zurückverlangen können. Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierfür eine kostenlose Erstberatung.

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von unseren Experten helfen. Gemeinsam setzen wir Ihr Recht durch!

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Immer mehr Privatkliniken rechnen ärztliche Leistungen als Pauschalpreise ab –
und verstoßen damit gegen die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aktuelle BGH-Urteile bestätigen:
Diese Pauschalabrechnungen sind rechtswidrig,
bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.

Viele Hersteller und Zulieferer bauen Stellen ab oder bieten kurzfristig Aufhebungsverträge an.
Kündigungen, Abfindungsangebote und Vertragsänderungen enthalten häufig Klauseln, die zu erheblichen Nachteilen führen können.

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