BGH: Kläger im Abgasskandal dürfen Form des Schadensersatzes frei wählen
Wahlrecht beim Schadensersatz im Abgasskandal bestätigt - Betroffene dürfen laut BGH Urteil selbst entscheiden, welche Art von Schadensersatz geleistet werden muss.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger 2013 einen gebrauchten Seat Leon mit einem von VW hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 gekauft. Dieser Motor enthält eine sog. illegale Abschalteinrichtung, welche die Abgasreinigung, die bei der Prüfung zur Typgenehmigung aktiv ist, im Straßenverkehr nach einer Weile abstellt. Dadurch gibt das Fahrzeug im tatsächlichen Betrieb mehr schädliche Stickoxide an die Umwelt ab, als laut Vorgaben erlaubt ist.
VW bietet zur Behebung dieser Problematik ein Softwareupdate für den Motor an, welches der Kläger durchführen ließ. Da dieses Update aber nicht alle Mängel behebt und nach wie vor ein Wertverlust besteht, entschied sich der Kläger dazu einen sog. kleinen Schadensersatz von VW zu verlangen.
BGH: Kleiner oder großer Schadensersatz frei wählbar
Vom kleinen Schadensersatz ist dann die Rede, wenn Betroffene Ihr Fahrzeug weiterhin behalten und sich lediglich die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem tatsächlichen, niedrigeren Wert des mangelhaften Fahrzeugs ausbezahlen lassen wollen. Beim großen Schadensersatz hingegen, gibt der Betroffene das Fahrzeug zurück und erhält im Gegenzug den Kaufpreis ggf. mit Abzug einer Nutzungsentschädigung.
Der Kläger entschied sich in diesem Fall für den kleinen Schadensersatz. Nachdem die Klage vorerst vom Amtsgericht abgewiesen wurde, ging der Fall bis vor den VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Dieser entschied klar und deutlich, dass vom Abgasskandal betroffene Dieselbesitzer das Recht haben, sich frei für entweder den großen oder den kleinen Schadensersatz zu entscheiden.