LG Frankfurt: Beitragserhöhung der Barmenia nicht ausreichend begründet
Urteil vom Landgericht Frankfurt: Beitragserhöhung unwirksam - Barmenia Versicherung muss Kläger 10.000 Euro zurückzahlen.
Der Kläger hatte sich und seine Tochter mit mehreren Verträgen bei der Barmenia a.G. versichert. Es handelte sich dabei unter anderem um eine Krankenhaustagegeldversicherung, eine Krankenhauskostenversicherung und eine Krankentagegeldversicherung. Die Beiträge zu den Versicherungen wurden von der Barmenia mehrfach erhöht.
Der Kläger äußerte sich zu den Mitteilungen der PKV kritisch: Sie enthalten keine ausreichenden Begründungen für die Beitragssteigerungen. Eine konkrete Rechnungsgrundlage, die eine ausreichend große Veränderung belegt und die gestiegenen Monatsbeiträge damit begründet, sei nicht mitgeliefert worden. Der Kläger forderte mittels anwaltlicher Schreiben sein Geld für die unwirksamen Erhöhungen zurück. Zusätzlich verlangte er für die zu viel gezahlten Beträge eine Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem üblichen Zinssatz.
Die Barmenia reichte später Gründe für die Tariferhöhung nach und behauptete, die Erhöhungen seien dadurch legitimiert worden, wobei die ursprünglich gelieferten Erklärungen - ohne genaue Rechnungsgrundlagen - ebenso ausreichend gewesen seien, um die erhöhten Beiträge zu begründen. Das Landgericht Frankfurt war nicht dieser Meinung. Es urteilte zu Gunsten des Klägers, welcher von der Barmenia rund 10.000 Euro zurückerhalten sollte. Dieser Betrag setzte sich aus den im Zeitraum von 2016 bis Oktober 2019 gezahlten Beiträgen zusammen. Diese, so das Landgericht, wurden ohne rechtliche Grundlage gezahlt und müssen deswegen zurückerstattet werden. Das LG Frankfurt entschied, dass keine wie in § 203 Abs. 5 WG beschriebenen "maßgeblichen Gründe" bei den Beitragserhöhungen genannt wurden. Das betraf monatliche Prämien von 2010 bis 2018. Die Ansprüche auf Rückzahlung für die Beiträge vor 2016 seien jedoch verjährt. 2019 wurden zwar ausreichende Gründe von der Versicherung nachgeliefert, diese können laut dem Urteil des LG Frankfurt allerdings nicht rückwirkend auf bereits gezahlte Beiträge Einfluss nehmen. Durch solche nachträglich erfolgten Begründungen können lediglich zukünftige Tariferhöhungen legitimiert werden.