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Urteilssammlung

LG Stuttgart: Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung von Daimler

25.03.21, 7 O 224/20

Ein schwerer Schlag für den Automobil-Giganten Daimler: Das Landgericht Stuttgart verklagte das Unternehmen jüngst zu einer Zahlung von ca. 25.000 Euro. Diese geht als Schadensersatz an die Klägerin, welche von dem Unternehmen nach Sicht des Landgerichts vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht wurde.

Bei dem betroffenen Fahrzeug handelte es sich um einen Mercedes Benz C 220.

Die wegweisende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zeigt nun auch in diesem Urteil gegen Daimler ihre Wirkung, denn: Der BGH entschied bereits Anfang des Jahres, dass Vorwürfe, nach denen nicht nur die Käufer, sondern auch das Kraftfahrtbundesamt im Zuge des Abgasskandals getäuscht wurden, genau zu prüfen seien. Bei den Vorwürfen geht es vor allem um die Problematik, das von diversen Automobilkonzernen - darunter auch Daimler - gewisse Systeme zur Regulierung des Schadstoffausstoßes von Fahrzeugen insbesondere auf dem Prüfstand eingebaut wurden. Diese sogenannten Abschalteinrichtungen sollen Prüfer und Käufer täuschen, indem sie den Eindruck niedriger Emissionen erwecken, welche im tatsächlichen Betrieb deutlich höher ausfallen.

Nachdem diese Problematik dem Landgericht Stuttgart genau vorgetragen wurde, sah Daimler offensichtlich keine Möglichkeit mehr, die Vorwürfe zu widerlegen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen Käufer sowie das Kraftfahrt-Bundesamt vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht hatte und der Käuferin somit einen Schadensersatz schuldig sei.

Eine Besonderheit des Falles besteht zusätzlich darin, dass das betroffene Fahrzeug lediglich von einem freiwilligen Rückruf betroffen war. Bisher wurde nämlich oft davon ausgegangen, dass hohe Erfolgschancen vor allem bei Fällen bestünden, in denen das betroffene Fahrzeug verpflichtend zurückgerufen wurde.

Dass Daimler seine Unschuld hier allerdings selbst ohne verpflichtenden Rückruf nicht belegen konnte zeigt, wie stark der Konzern in den Abgasskandal verwickelt ist.

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