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Aufrechnung der Mietkaution mit rückständiger Miete

Okt 2016

Zulässiges Vorgehen oder voneinander unabhängige Ansprüche

lutz Rechtsanwälte - Aktuell

Das Amtsgericht München (Aktenzeichen Urteil: 432 C 1707/16) verurteilte die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Mieten. Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes "unzulässiges Abwohnen der Kaution". Der Mieter darf vor Ablauf der Mietzeit die Mietzahlungen nicht einstellen, um sich damit wirtschaftlich so zustellen, als sei ihm die Kaution bereits zurückgezahlt worden. Die Mietzahlungsverpflichtung gelte bis zum Ende des Mietvertrags. Ein eigenmächtiges Vorgehen des Mieters dergestalt heble den Sicherungszweck der Kaution für den Vermieter aus. So die Auffassung des Gerichts in der Urteilsbegründung.

Die Vorgehensweise der Mieterin in vorliegender Angelegenheit verstoße gegen die Sicherungsabrede im Mietvertrag und sei treuwidrig. Der Umstand, dass ein Mieter stets vor Ablauf der Mietzeit die Mietzahlungen einstelle, um dann, bei Geldendmachung der rückständigen Mieten durch den Vermieter, grundsätzlich mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufrechnen zu können, könne nicht hingenommen werden, so das AG München.

Dadurch wäre der Sicherungszweck der Mietkaution für den Vermieter ausgehebelt. Wie bereits ausgeführt, besteht der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung in vorliegenden Fällen zurecht. Eine Aufrechnung mit der Kautionsrückzahlung ist unzulässig. 

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