Beim Autokauf darf selbst aufgrund eines minimalen Mangels die Annahme verweigert werden. Auch muss das Fahrzeug solange nicht bezahlt werden, bis alle Mängel beseitigt sind, so der Bundesgerichtshof (BGH).
In dem vorliegenden Fall hatte die Fahrertür eine kleine Delle, der Wagen einen Wert in Höhe von über € 20.000,00. Obwohl die Reparatur ca. € 500,00 betrug, bot der Händler lediglich einen Nachlass in Höhe von € 300,00. Der BGH entschied, dass der Händler das Fahrzeug beim Kunden holen muss (Kfz war bereits ausgeliefert) und die Fahrertür auf eigene Kosten zu reparieren hat (Az.: VIII ZR 211/15).
Sollten sogar Sicherheitsmängel bestehen, ist der Verkäufer verpflichtet, alles Erforderliche zu unternehmen, um den Mangel zu finden und zu beheben. Widrigenfalls hat der Käufer das Recht, den Wagen ohne Frist, zu jeder Zeit und ohne weitere Angabe von Gründen zurück zu geben (BGH VIII ZR 240/15).
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Automobilhersteller müssen laut EuGH bereits bei fahrlässigem Handeln im Abgasskandal haften. Die
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