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Beschränkte Haftung bei Filesharing-Vorwürfen

Mai 2016

Bundesgerichtshof beschränkt Verantwortlichkeit von Netzinhabern

lutz Rechtsanwälte - Aktuell

Der Bundesgerichtshof hat mit dem angesprochenen Urteil die sogenannte Störerhaftung bezüglich der illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen eingeschränkt. Wenn demzufolge volljährige Personen den eigenen Internetanschluss verwenden und im Zuge dessen Uploads durchführen, haftet man als Inhaber des Anschlusses nicht. Man ist nicht verpflichtet, volljährige Personen anlasslos über illegales Tun zu belehren. 

Im vorliegenden Fall wurde über den Internetanschluss der Beklagten ein Film online zur Verfügung gestellt. Die Beklagte weigerte sich, die sogenannten Abmahnkosten zu bezahlen und gab an, das sie zum tatrelevanten Zeitpunkt Besuch einer Verwandten und deren Lebensgefährten hatte. Das Passwort ihres W-LAN-Routers habe sie ihnen zum Abruf von E-Mails und zur Nutzung von Skype-Telefonie überlassen. Die Vorinstanz verurteilte die Beklagte, weil das Gericht der Ansicht war, die Beklagte hätte ihre Besucher über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Internet-Tauschbörsen aufklären müssen. Der BGH verwarf diese Argumentation mit der gegenteiligen Auffassung.

Bereits 2012 hatte der BGH entschieden, dass Eltern jedenfalls nicht für minderjährige Kinder haften, wenn sie diese ordnungsgemäß, wie beschrieben, belehrt haben.Für erwachsene Familienmitglieder galt bereits das zu dem jüngsten Urteil des BGH Gesagte.

Hinsichtlich der Abmahnkosten setzte der BGH einen durchschnittlichen Streitwert in Höhe von 10.000,00 EUR an, aus dem die Abmahnkosten berechnet werden.

 

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