BGH 2025: Ohne „zahlungspflichtig“-Button kein wirksamer Maklervertrag im Internet
Der Bundesgerichtshof hat am 09.10.2025 (Az. I ZR 159/24) ein Grundsatzurteil gefällt, das die Immobilienbranche nachhaltig verändern wird. Makler, die Verträge digital abschließen, müssen die Anforderungen des § 312j BGB strikt einhalten – sonst entsteht kein wirksamer Maklervertrag und damit kein Provisionsanspruch.
BGH 2025: Ohne „zahlungspflichtig“-Button kein wirksamer Maklervertrag im Internet
Worum ging es?
Eine Immobilienmaklerin hatte einem Interessenten ein Haus im Wert von 985.000 Euro vermittelt und dafür rund 29.300 Euro Provision verlangt. Der Vertrag war über eine Maklersoftware online zustande gekommen. Der Interessent weigerte sich jedoch zu zahlen. Sein Argument: Der digitale Vertrag sei unwirksam, weil er nie ausdrücklich bestätigt habe, dass er eine Zahlungspflicht eingeht.
Der Kernvorwurf: Der Online-Prozess nutzte eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „Senden“ – und nicht „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine gleichwertige Formulierung.
Der Instanzenweg
- LG Stuttgart: Maklervertrag unwirksam
- OLG Stuttgart: Maklerin erhält Provision
- BGH: hebt das Urteil auf – der Vertrag ist endgültig nichtig
- Damit stellt der BGH klar: Der Schutzmechanismus des § 312j BGB gilt ausdrücklich auch für Maklerverträge im Internet.
Warum ist der Button so wichtig?
§ 312j Abs. 3 BGB verlangt, dass der Verbraucher an genau der Stelle, an der er eine Zahlungspflicht eingeht, klar und eindeutig darauf hingewiesen wird. Die Schaltfläche muss unmissverständlich formuliert sein.
Zulässige Beispiele:
- „zahlungspflichtig bestellen“
- „kostenpflichtigen Maklervertrag schließen“
- „Provision auslösend bestätigen“
Der verwendete Button „Senden“ erfüllte diese Anforderungen nicht. Für den BGH war das eindeutig:
Ohne klaren Hinweis keine Zahlungspflicht – und damit kein Maklervertrag.
Besonders brisant: Keine Heilung möglich
Der BGH betont, dass ein solcher Fehler nicht „schwebend unwirksam“ bleibt, sondern zur endgültigen Nichtigkeit führt.
Das bedeutet:
Weder das spätere Anfordern eines Besichtigungstermins
- noch Dankes-E-Mails
- noch das Lesen des Exposés
- noch die Kenntnis über anfallende Provisionen
können den Vertrag retten.
Nur eine neue, ausdrücklich bestätigte und formgerechte Vereinbarung könnte später einen wirksamen Maklervertrag entstehen lassen.
Auch kein Ausweg über Bereicherungsrecht
Die Maklerin versuchte, über § 812 BGB wenigstens Wertersatz zu verlangen. Der BGH stoppte auch das:
Wer gegen Verbraucherschutzregeln verstößt, kann daraus keinen Vorteil ziehen.
Das Urteil dient damit der klaren Abschreckung vor Umgehungsversuchen.
Für Makler
- Digitale Vertragsprozesse müssen rechtssicher gestaltet sein.
- Die Schaltfläche mit Zahlungspflicht muss eindeutig beschriftet sein.
- Fehler im Online-Checkout führen zu komplettem Verlust der Provision.
- Nachträgliche „Bestätigungen“ reichen nicht aus.
- Wer digitale Maklerverträge nutzt, braucht ein rechtlich belastbares System – sonst drohen erhebliche Einnahmeausfälle.
Für Verbraucher
- Die Regeln des Onlinehandels schützen auch beim Maklervertrag.
- Wenn keine korrekte „zahlungspflichtig“-Schaltfläche verwendet wurde, besteht keine Zahlungspflicht.
- Ein unwirksamer Onlinevertrag kann nur durch bewusste, schriftliche und formgerechte Erklärung neu geschlossen werden.
Fazit
Der BGH setzt ein deutliches Signal:
Transparenz und Verbraucherschutz haben Vorrang – auch im Maklerrecht und insbesondere im digitalen Geschäftsverkehr.
Makler müssen ihre Online-Vertragsstrecken überprüfen, Verbraucher profitieren von klaren Schutzmechanismen. Das Urteil schafft Rechtssicherheit, aber auch große Haftungsrisiken für Unternehmen, die digitale Prozesse ohne juristische Prüfung einsetzen.