BGH-Urteil: Verbraucherschutz bei Online-Coachings deutlich gestärkt
BGH-Urteil: Fehlende FernUSG-Zulassung führt zur Rückzahlungspflicht
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) sorgt derzeit für erhebliche Bewegung im Markt der Online-Coachings. In dem entschiedenen Fall musste ein Coaching-Anbieter 23.800 Euro an einen Teilnehmer zurückzahlen, weil das er nicht über die erforderliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verfügte.
Der BGH stellte klar: Fehlt eine FernUSG-Zulassung, ist der Coaching-Vertrag nichtig – und der Anbieter muss bereits gezahlte Entgelte erstatten. Maßgeblich ist, dass die Coachings räumlich getrennt stattfinden (z. B. online) und der Anbieter den Lernerfolg kontrolliert. Damit fallen viele gängige Online-Coachings unter das FernUSG, auch wenn sie nicht als „Fernunterricht“ bezeichnet werden.
Klagewelle gegen Coaching-Anbieter
Seit Veröffentlichung des Urteils mehren sich die Klagen gegen Anbieter von Online-Coachings. Zahlreiche Gerichte in Deutschland folgen der Linie des BGH und sprechen Rückzahlungen zu.
Besonders häufig betroffen sind Unternehmen wie die CopeCart GmbH, über deren Plattform viele Coaching-Produkte vertrieben werden. So entschieden bereits Gerichte in Ulm, Hamburg und Bonn, dass Zahlungen zurückzuerstatten sind.
Auch ältere Verträge können betroffen sein: Die Verjährungsfrist beginnt oft erst mit der Kenntnis der fehlenden FernUSG-Zulassung, sodass auch Rückforderungen aus vergangenen Jahren möglich sind.
Chancen auf Rückzahlung und Verfahrenswege
Viele Anbieter zeigen sich nach anwaltlicher Aufforderung verhandlungsbereit. Zwar ist eine vollständige Rückzahlung selten erreichbar, doch Mandanten erhalten häufig einen Großteil ihrer Zahlungen zurück.
Für Betroffene ohne eigene finanzielle Mittel übernehmen zunehmend Prozessfinanzierer das Kostenrisiko – im Erfolgsfall erhalten sie ein prozentuales Erfolgshonorar.
Wichtig: Ohne anwaltliche Unterstützung sind Rückforderungen meist aussichtslos. Anbieter argumentieren oft mit angeblichen Einzelfällen oder bereits erbrachten Leistungen, was einer juristischen Prüfung jedoch regelmäßig nicht standhält.
Das Urteil betrifft u.a. Online-Coachings zu Themen wie:
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finanzielle Selbstständigkeit und Unternehmensaufbau
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Immobilien- und Investmentstrategien
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Kryptowährungen
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Persönlichkeitsentwicklung und Mindset
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Verkaufserfolg und Marketing
Wir prüfen Ihren Coaching-Vertrag
Wer in den vergangenen Jahren ein Online-Coaching gebucht und bezahlt hat, sollte den Vertrag anwaltlich prüfen lassen. Eine spezialisierte Kanzlei kann schnell feststellen, ob der Anbieter der FernUSG-Zulassungspflicht unterliegt und Rückforderungsansprüche bestehen.
Wir beraten Betroffene bundesweit zu den rechtlichen Möglichkeiten und unterstützen bei der Durchsetzung von Rückzahlungen gegen Coaching-Anbieter.
Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung zu Ihren Möglichkeiten.