Der BGH hat ein verbraucherfreundliches Urteil gesprochen. Mit Hilfe des Widerrufsjokers können Kunden nun aus laufenden Immobilienfinanzierungen aussteigen (Aktenzeichen: XI ZR 564/15).
Im vorliegenden Verfahren ging es um eine Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg. Verwendet wurde die Belehrung aber auch von zahlreichen Sparkassen im Zeitraum von 2005 bis 2009. Sie beinhaltete Fußnoten mit dem Text "Bitte Frist im Einzelfall prüfen".
Jetzt hat der BGH entschieden, dass diese Belehrung ungültig ist. Begründet wird die Auffassung mit dem Umstand, dass es in dem Text der Widerrufsbelehrung heiße, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung". Für den Kunden sei dies undeutlich und missverständlich. Weiterhin entsprechen Fußnoten nicht dem vorgeschriebenen Mustertext. Folglich hat die 14-tägige Widerrufsfrist in diesen Fällen nicht begonnen und die Darlehen sind auch Jahre nach Vertragsschluss noch widerrufbar.
Für viele Immobilienbesitzer ist das Urteil, vor allem in finanzieller Hinsicht, sehr lukrativ. Die Zinsen sind massiv gefallen. Wer 2008 für ein Darlehen noch ca. 5 % Zinsen zu bezahlen hatte, bekommt dasselbe heute mit einer Verzinsung von ca. 1,5 %. Die Möglichkeit des Wechsels in ein zinsgünstigeres Darlehen ist für den Verbraucher unmittelbar nach Erklärung des Widerrufs möglich. Außerdem hat der Kunde nach der Rückabwicklung des Darlehens einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen die jeweilige Bank. Das Kreditinstitut ist verpflichtet, dem Verbraucher sämtliche Zahlungen zu verzinsen, genauer Zinsen, Tilgung und Sondertilgungen.
Es gibt jedoch einen Haken bei dem neuerlichen Urteil des BGH.Vorteile daraus ziehen nur diejenigen, die ihr Darlehen bis zum 21.06.2016 bei der Bank widerrufen haben. Vorbezeichnete Frist gilt allerdings nur für Darlehen, die vor dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden. Wir haben darüber bereits berichtet.
Das Urteil bezieht sich aber nur in erster Linie auf Sparkassen, etliche andere Banken haben allerdings auch Belehrungen mit missverständlichen Fußnoten verwendet. Insbesondere Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparda Banken.
Der BGH hat weiterhin festgestellt, dass das Widerrufsrecht im vorliegenden Fall weder verwirkt ist noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wurde. Zwei weitere positive Aspekte für die Kunden. Denn somit greifen die beiden "Lieblingsargumente" der Banken ab sofort nicht mehr.
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