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Der Güterstand im Eherecht

Jul 2016

Entscheidend von der Heirat bis zum Tod

lutz Rechtsanwälte - Aktuell
Meistens wird sich in eingangs benannten Konstellationen für den Güterstand der Gütertrennung entschieden. Eine möglicherweise fatale Entscheidung, wenn die Eheleute jung sind und noch viele Jahrzehnte vor sich haben. Denn die Gütertrennung schließt ein wechselseitiges Teilhaben, bspw. am wirtschaftlichen Erfolg während der Ehezeit, aus. Zugewinnausgleich gibt es nur im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
 
Normalerweise heiratet man, um einen gemeinsamen Lebensplan zu konstruieren und um diesen in Realität erwachsen zu lassen. Dazu gehört auch, gemeinsam zu wirtschaften und an dem daraus entstehenden Erfolg gemeinsam zu partizipieren. Der Zugewinnausgleich erscheint vor diesem Hintergrund als das probateste Mittel im Hinblick auf die Wahl des Güterstands. Der Zugewinnausgleich lässt sich, vereinfacht ausgedrückt, dadurch ermittelt, dass das Anfangsvermögen vom Endvermögen, jeweils beider Ehepartner, abgezogen wird. Wird der Zugewinn ausgeschlossen, muss während der Ehezeit stets an eine faire Verteilung der Güter und des vorhandenen Vermögens gedacht werden.
 
Weiterhin muss bedacht werden, dass es, neben der Scheidung, eine weitere Option der Beendigung der Ehe gibt: der Tod eines Ehepartners. Außer mit dem Partner ist man spätestens dann auch mit dem Finanzamt verheiratet. Dieses meldet sich sogleich bei dem überlebenden Ehepartner. Auch dann erweist sich der Zugewinnausgleich als vorteilhaft. Die Erbschaft unterliegt den Erbschaftsteuerregeln. Wer darüberhinaus einen Zugewinnausgleich geltend machen kann, hat dabei viele Vorteile. Der Zugewinnausgleich ist steuerfrei und kann somit in der Folge die Erbschaft und, damit verbunden die Erbschaftssteuer, erheblich senken.
 
Problematisch ist dabei, wie man das Interesse des vermögenderen Ehepartners daran, sein schon zu Beginn der Ehe vorhandenes Vermögen ungekürzt wieder mit aus dieser herauszunehmen, mit dem vorherigen Faktum in Einklang bringen kann. Nach einer jahrzehntelangen Ehe sind meist die Nachweise über das Anfangsvermögen nicht mehr zu erbringen. Die Beweislast liegt, wie grundsätzlich, bei demjenigen, der den Abzug seines größeren Anfangsvermögens vom Endvermögen geltend machen möchte. Zugegebenermaßen ein Schwachpunkt des Zugewinnausgleichs.
 
Die vorbezeichneten Schwächen können jedoch umgangen werden. Die Lösung ist simpel. Man trifft zu Beginn der Ehe eine Vereinbarung, in der das Anfangsvermögen verbindlich festgehalten wird. Ein solcher Ehevertrag kann darüberhinaus noch weitere Regelungen enthalten. Bspw. wie etwa vorhandenes Betriebsvermögen am Ende der Ehe zu ermitteln und zu bewerten ist. Weiterhin kann man im Ehevertrag einzelne Vermögensanteile selektieren und aus dem Zugewinnausgleich ausklammern. Jedoch bleibt zu beachten, dass der Ehevertrag, wie beim Unterhalt oder Versorgungsausgleich, der Inhaltskontrolle der Gerichte unterliegt. Jedoch rechnet sich eine Investition in einen solchen Ehevertrag durchaus.
 
Es empfiehlt sich, zusätzlich eine Unterhaltsregelung für den Ehegattenunterhalt zu vereinbaren. Aber auch hier wird zur Vorsicht geraten. Beitragsmäßige Deckelungen halten in den meisten Fällen den gerichtlichen Inhaltskontrollen nicht stand. In der überwiegenden Anzahl der Fälle ist die Diskrepanz zwischen der Lebenssituation bei Abschluss des Ehevertrags und der realen Entwicklung der Lebensumstände im Verlauf der Ehe zu groß. Es bestehen aber Möglichkeiten, den Ehegattenunterhalt auf eine Art und Weise zu regeln, die späteren Inhaltskontrollen stand hält. Anstatt starre finanzielle Grenzen zu vereinbaren sollten Berechnungsmethoden festgelegt werden, die sich neuen Lebenssituationen anpassen. Unterhaltsregelungen sind generell hinsichtlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und für den Kindesunterhalt möglich. 
 
 
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