Ein Zimmer weiter bitte - LUTZ Rechtsanwälte
Mär 2016
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Im vorliegenden Fall geht es um einen etwas abgeschwächteren Sachverhalt. Auf dem Lichtbild der Radarmessung war neben dem Fahrer auch dessen Tochter auf dem Beifahrersitz erkennbar. Fraglich ist nun, ob das Bild, ohne Unkenntlichmachung der Beifahrerin, in die Akte der Verwaltungsbehörde und ggf. des Gerichts übernommen werden darf.
Der Senat lässt vorbezeichnete Frage offen. Nachstehend aufgelistet nur einige wesentliche Punkte der Auffassung des Gerichts:
Es sei teilweise unvermeidbar, dass bei Anfertigung eines Lichtbildes im Zuge einer Geschwindigkeitskontrolle auch der Beifahrer bzw. die Beifahrerin erkennbar ist. Die §§ 100 ff. StPO seien in diesem Fall als Ermächtigungsgrundlage einschlägig.
Gelangt das Bild in die Verwaltungs- oder Gerichtsakte, besteht zumindest dann kein Beweisverwertungsverbot, wenn von der Beifahrerin Rückschlüsse auf den Fahrer gezogen werden können. Dies wird insbesondere in der Konstellation von Bedeutung sein, wenn der Fahrer nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Das Bundesverfassungsgericht spricht, in Bezug auf ein Beweisverwertungsverbot, von einer begründungsbedürftigen Ausnahme.
Eine solche liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor. Das Lichtbild sei zunächst aufgrund einer hinreichenden Rechtsgrundlage angefertigt worden (siehe oben). Lediglich das Persönlichkeitsrecht der Beifahrerin könnte tangiert sein. Der Betroffene selbst, der den eigentlichen Geschwindigkeitsverstoß begangen hat, wird nicht dadurch benachteiligt, dass das Lichtbild der Beifahrerin ausgewertet und im Zuge dessen auf seine Identität geschlossen wird. Allerdings spricht, nach Auffassung der gängigen Rechtssprechung, nichts für ein planmäßiges oder systematisches Vorgehen der Behörden dahingehend, dass vorsätzlich die Fotos der Radarkamera dergestalt angefertigt werden, dass der Beifahrer immer erkennbar ist, um die Identifizierung des jeweiligen Lenkers einfacher zu gestalten.
Zum Schluss sei nochmals auf den Anfang Bezug genommen:
Der Vorteil des Fahrers hier war, dass (lediglich) die Tochter auf dem Beifahrersitz Platz genommen hat. Es sind Fallvarianten denkbar, die für den Betroffenen, sagen wir mal, ungünstiger ausgehen könnten. Der Fantasie seien keine Grenzen gesetzt.
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