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Elektrisch Rauchen unter 18 - LUTZ Rechtsanwälte

Mär 2016

Verbot von Verkauf und Werbung für E-Zigaretten und Shishas

lutz Rechtsanwälte - Aktuell

Die vorbenannte Gesetzesänderung hat mehrere Auswirkungen. Bemerkbar ist es bei den Online-Händlern. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Stoffe dürfen Kindern und Jugendlichen im Wege des Versandhandels nicht angeboten und nicht an diese abgegeben werden. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 4 JuSchG auch für die Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten und E-Shishas verwendet werden und kein Nikotin enthalten. 

Neben dem Verbot des Erwerbs im Versandhandel dürfen die nikotinfreien Produkte (die nikotinhaltigen sowieso) nicht in Gaststätten, Verkaufsstellen oder anderswo öffentlich an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Auch das aktive Rauchen darf vorbezeichneter Personengruppe öffentlich nirgends gestattet werden.

Letztlich ist auch der Automatenverkauf verboten. Es sei denn, der Automat ist an einer Stelle aufgebaut, die für Kinder und Jugendliche unzugänglich ist. Fraglich ist, wo das sein soll...

Achtung! Zuwiderhandlung können strafrechtlich oder in Form einer Geldbuße geahndet werden!!

 

Was halten Sie von der Erweiterung des Jugendschutzgesetzes? Wir diskutieren gerne mit Ihnen.

 

http://lutz-rae.de/

 

 

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