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Erbrecht in der Praxis: Warum der Ehegatte ohne Testament nicht allein erbt

Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Partners automatisch Alleinerbe wird. Ein weit verbreiteter Irrtum, der im Ernstfall zu ungewollten Erbengemeinschaften und komplizierten erbrechtlichen Verhältnissen führen kann.

Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge – und die berücksichtigt auch Verwandte des Verstorbenen

Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht vor, dass neben dem überlebenden Ehepartner auch die Verwandten des Verstorbenen erben – etwa Eltern, Geschwister, Nichten oder Neffen. Die Erbfolge richtet sich nach Ordnungen:

  • Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel

  • Erben zweiter Ordnung: Eltern sowie deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)

  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge

Nur wenn der Verstorbene keine lebenden Verwandten erster oder zweiter Ordnung hinterlässt, wird der überlebende Ehegatte tatsächlich Alleinerbe.

Beispiel: Ehepaar ohne Kinder

Stirbt ein Ehepartner, während noch Eltern oder Geschwister des Verstorbenen leben, so erben diese mit, sofern keine anderen Vereinbarungen mittels Testament oder Erbvertrag festgelegt sind.
Der überlebende Ehepartner erhält – je nach Güterstand – die Hälfte oder drei Viertel des Nachlasses:

  • Bei der üblichen Zugewinngemeinschaft: ¾ des Erbes

  • Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft können abweichende Quoten gelten

Damit entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft mit den weiteren gesetzlichen Miterben. Entscheidungen – beispielsweise über den Verkauf einer Immobilie – können dann nur gemeinsam getroffen werden. Das kann zu erheblichen Verzögerungen und Konflikten führen.

Testament schafft Rechtssicherheit und Gestaltungsspielraum

Durch ein Testament können kinderlose Ehepaare gegenseitige Alleinerben bestimmen und so sicherstellen, dass der überlebende Partner rechtlich abgesichert ist.
Zudem lässt sich für den Fall des gleichzeitigen Versterbens ein sogenannter Schlusserbe festlegen – etwa eine bestimmte Person oder Organisation.

Veränderte Lebensumstände, wie neue familiäre oder finanzielle Situationen, können eine Anpassung des Testaments erforderlich machen. Eine rechtssichere Gestaltung sollte daher stets in Zusammenarbeit mit einem erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht erfolgen.

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend bei der Testamentsgestaltung und unterstützt Sie dabei, rechtliche und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.
Sorgen Sie jetzt vor – für Klarheit, Sicherheit und die Wahrung Ihres letzten Willens.

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