Fahrtenbuchauflage
Sep 2016
Sanktion oder Ausweg
Fakt ist, wer ein Fahrtenbuch führen muss, ist von der Maßnahme meist ziemlich gestresst. Es wird also zumindest als Strafe empfunden. Eine Fahrtenbuchauflage wird dann erteilt, wenn der zum Tatzeitpunkt verantwortliche Fahrzeuglenker nicht ermittelt werden konnte. Meist wird eine solche Auflage erst nach mehreren begangenen Ordnungswidrigkeiten erteilt.
Bei gewöhnlichem Procedere erhält der Fahrzeughalter im ersten Schritt einen Anhörungsbogen. Der Halter muss als Beschuldigter weder Angaben zur Sache machen, noch sich selber belasten. Allerdings soll er dazu verpflichtet sein, den verantwortlichen Fahrer zu nennen. Dies gelte auch dann, wenn es sich bspw. um einen Familienangehörigen oder eine andere, ihm nahestehende, Person handelt.
Wie auch aus anderen Bereichen des Rechts bekannt, gilt bei Fahrtenbuchauflagen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Geringfügige Verstöße werden somit nicht geahndet. Demgegenüber kann bei schwerwiegenden Verstößen, bereits bei erstmaliger Begehung, ein Fahrtenbuch zu führen sein, insbesondere wenn es in den Bereich eines Fahrverbotes geht.
Zur Dauer der Führungspflicht eines Fahrtenbuchs kann gesagt werden, dass die erste Auflage in der Regel sechs Monate dauert. In besonderen Einzelfällen kann der Zeitraum aber auch länger sein. In einem Fall, den das Oberverwaltungsgericht Münster zu entscheiden hatte, wurde wegen Unfallflucht eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von drei Jahren verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hält sogar eine unbefristete Auflage in Einzelfällen für zulässig.
Als Grundvoraussetzung für jede Erteilung der Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs ist jedoch, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht innerhalb einer Drei-Monats-Frist ermittelt werden kann. Bzgl. der Ermittlung des Fahrers werden an die zuständige Behörde hohe Anforderungen gestellt. Der gebotene Ermittlungsumfang ist bei einer durchschnittlichen Ordnungswidrigkeit allerdings eher gering. Die Hände in den Schoß legen kann die Behörde jedoch nicht.Die Bußgeldstelle muss aber auf jeden Fall den Angaben des Halters im Anhörungsbogen nachgehen.
Die Anhörung soll nach Möglichkeit spätestens zwei Wochen nach dem begangenen Verstoß erfolgen. Dies ist keine zwingende Frist, jedoch wird nach einhelliger Auffassung die Erinnerung nach einem längeren Zeitraum zunehmend lückenhafter. Vorbenannte Frist gilt dann nicht, wenn der Anhörung ein Foto beigefügt ist, weil sich der Halter dann nicht an den Fahrer oder die Fahrerin zum Tatzeitpunkt erinnern können muss.