Filesharing im Internet - LUTZ Rechtsanwälte
Feb 2016
Sind Eltern verpflichtet, das "Treiben" ihrer Kinder im Internet zu überwachen
Die zentrale Frage des vorliegenden Themas ist, ob der Anscheinsbeweis zulasten des Anschlussinhabers greift. Genauer, ob allein deshalb, weil unstreitig festgestellt wurde, von welchem Anschluss etwas illegal im Netz zur Verfügung gestellt wurde, ohne exakt zu wissen, wer es aus der Familie tatsächlich zur Verfügung stellte, der Anschlussinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann und somit zum Teil hohe Zahlungsforderung akzeptieren muss.
Der Bundesgerichtshof sagt klar: "NEIN". Grundlage dieser Auffassung ist das Urteil "BearShare" vom 08.01.2014 (Aktenzeichen I ZR 169/12). Das Gericht stellt damit ausdrücklich fest, dass eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber die Rechtsgutsverletzung begangen hat, nicht besteht. Allerdings greift dieser Ausschluss konsequenterweise nur dann, wenn mehrere Personen im Haushalt Zugriff zum Internet haben.
Als Entlastung des Anschlussinhabers reicht somit der Vortrag aus, dass beispielsweise jeder in der Familie für die "Tat" in Frage kommen könnte. Er muss aber nicht genauer Auskunft darüber erteilen, wer die weiteren, infrage kommenden, Personen sind. Er muss weiterhin auch selbst keine Nachforschungen zur Ermittlung des Urheberrechtsverletzenden betreiben. Die Beweislast liegt ausschließlich bei den Rechteinhabern.
Weiterhin kommt normalerweise auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern nicht in Betracht. Allerdings müssen die Eltern ihre minderjährigen Kinder dahingehend aufklären, dass die Nutzung von Tauschbörsen verboten ist. Die Teilnahme daran muss den Kindern untersagt werden. Dann kämen die Eltern ihrer Aufsichtspflicht zu genüge nach, so der Bundesgerichtshof im Urteil "Morpheus" vom 15.11.2012 (Aktenzeichen I ZR 74/12).
Grundsätzlich sind die Eltern nicht verpflichtet, den PC des Kindes zu überprüfen und den Zugang dazu gegebenenfalls zu sperren. Erst bei konkreten Anhaltspunkten für eine Pflichtverletzung können erzieherische Maßnahmen dergestalt von den Eltern verlangt werden.
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