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Fünf weit verbreitete Fehlannahmen des Erbrechts

Jul 2016

Will man richtig "vererben", sollte man auf folgende Punkte achten

lutz Rechtsanwälte - Aktuell
Irrtum Nr. 1: Stirbt ein Ehegatte, dann erbt der andere automatisch alles:
 
Hierbei handelt es sich um den größten Irrtum. Die Annahme, dass Kinder erst dann erben, wenn beide Elternteile gestorben sind, ist schlichtweg falsch. Die Rangfolge, laut Gesetz, bedeutet, dass Kinder automatisch bedacht werden. Sind ein Testament oder ein Erbvertrag nicht vorhanden, dann erben die Kinder die Hälfte des Nachlasses. Die Ehe- oder Lebenspartner haben, so kein Erbvertrag existiert, Anrecht auf die Hälfte.
 
Experten raten zum Berliner Testament, wenn der hinterbliebene Partner als Alleinerbe eingesetzt werden soll. Durch diese Form des Testaments kann festgelegt werden, dass Kinder eben erst nach dem Ableben des zweiten Elternteils erben sollen. Allerdings kann ein Berliner Testament nur von beiden Partnern gemeinsam angefertigt oder geändert werden. Stirbt einer der Partner, kann nichts mehr umgeschrieben werden.
 
 
Irrtum Nr. 2: Kinder können enterbt werden:
 
Auch diese Annahme ist nicht korrekt. "Enterben" bedeutet nämlich den Ausschluss einer Person von der Erbberechtigung. Kinder haben allerdings einen Anspruch auf einen bestimmten Anteil am Vermögen. Und genau dieser Pflichtteil kann den Kindern nicht weggenommen werden. Gerade in Konstellationen, in denen sich die Kinder mit den Eltern zerstritten haben, wird am häufigsten auf den Pflichtteil, ohne Rücksicht auf die Miterben, bestanden.
 
 
Irrtum Nr. 3: Der Streit ums Erbe wird dadurch vermieden, dass einzelne Wertgegenstände an bestimmte                                                 Personen mittels Testament verteilt werden:
 
Bei dieser Option wird häufig ein wichtiges Detail vergessen. "Der Erblasser muss einen Rechtsnachfolger bestimmen." Bei diesen Rechtsnachfolgern handelt es sich allerdings nicht automatisch um diejenigen, denen etwas vermacht wird.
 
Es sollte in der ersten Stufe des Testaments der Erbe oder die Erbengemeinschaft benannt werden. Erst danach ist es ratsam, den Nachlass zu verteilen. 
 
Eine weitere Herausforderung sehen insbesondere Fachanwälte für Erbrecht darin, dass das Gesetz lediglich sogenannte Quoten als Erbteile vorsieht, jedoch keine Gegenstände. Kommt es zum Streitfall, muss somit geklärt werden, welchen Wert der jeweilige Gegenstand hat und ob in der Folge gegebenenfalls ein finanzieller Ausgleich zwischen den Erben vorzunehmen ist, damit die vom Gesetz vorgesehenen Erben deren Pflichtteil in der korrekten Höhe erhalten. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, entstehen neue Schwierigkeiten.
 
 
Irrtum Nr. 4: "Damit mein Neffe reich wird, vermache ich ihm eine hohe Geldsumme":
 
Dabei gilt es zu bedenken, dass Geschwister, Nichten und Neffen nur 20.000 Euro steuerfrei erben können (hingegen Partner bis 500.000 Euro, Kinder bis 400.000 Euro und Enkel bis 200.000 Euro). Zu empfehlen ist vor diesem Hintergrund, beispielsweise dem eingangs zitierten Neffen etappenweise Geld zu Lebzeiten zukommen zu lassen. Erlaubt ist dabei ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro in zehn Jahren.
 
Wer außerdem dem guten Freund ein teures Gemälde vermachen möchte, auch der muss sich darüber im Klaren sein, dass der Begünstigte in diesem Fall eventuell auch Steuern auf das Bild zu bezahlen hat (je nach Wert des Gegenstandes). 
 
 
Irrtum Nr. 5: Wer nichts macht, der erbt auch nichts:
 
Ebenfalls falsch. Die gesetzliche Erbfolge ist festgelegt. Soll das Erbe ausgeschlagen werden, muss dies binnen von sechs Wochen beim Nachlassgericht oder beim Notar geschehen. Die Frist beginnt mit Kenntnisnahme vom Todesfall und dem Umstand, dass man Erbe ist, zu laufen.
 
 
Informieren Sie sich gerne über weitere Punkte zum Thema Erbrecht unter nachfolgendem Link. Vielleicht sehen wir uns bald live. Kontaktieren Sie uns.
 
 

 

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