Heimliche Tonaufnahmen vom Arbeitgeber durch Mitarbeiter
Jun 2016
Erlaubt oder verboten
Das heimliche Mitschneiden des gesprochenen Wortes, das Gebrauchen und das Zugänglichmachen für Andere der Aufnahme stellt eine Straftat gemäß § 201 des Strafgesetzbuches dar. So weit so grundlegend.
Gleiches gilt konsequenterweise auch dann, wenn man seinen Vorgesetzten in einem Personalgespräch heimlich, beispielsweise mit dem Smartphone, aufnimmt.
Das Recht am eigenen Wort ist genauso vom Gesetzgeber geschützt wie das Recht am eigenen Bild. Jeder kann frei darüber entscheiden, ob seine Aussagen aufgezeichnet werden und wer in der Folge davon Kenntnis haben darf.
Weiterhin stellt das Abspielen einer heimlichen Tonaufnahme als Beweis vor Gericht erhebliche Nebenpflichtverletzungen des Arbeitnehmers aus seinem Arbeitsvertrag dar. Ein solches Vorgehens eines Mitarbeiters kann ein Vorgesetzter mit der sofortigen Kündigung ahnden, auch ohne vorherige Abmahnung. So sieht es jedenfalls das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: 7 Sa 220/15).
In dem konkreten Fall hatte eine Arbeitnehmerin ein Gespräch mit ihrem Chef heimlich per Smartphone aufgezeichnet. In diesem Gespräch ging es um die Wiedereingliederung der Mitarbeiterin nach langer Krankheit. Über den Umstand hinaus, dass die Tonaufnahme heimlich mitgeschnitten wurde, ließ der Rechtsanwalt der Mitarbeiterin die Tonbandprotokolle vor Gericht als Beweismittel abspielen. Dieses Verhalten des Anwalts wurde der Mitarbeiterin zugerechnet.
Dass das heimliche Mitschneiden des gesprochenen Wortes nicht erlaubt sei und einen Straftatbestand erfülle müsse jedem Mitarbeiter von Vornherein klar sein. Darauf müsse vom Arbeitgeber nicht noch einmal gesondert hingewiesen werden. So die Auffassung des Gerichts.
Das Interesse des Vorgesetzten am Schutz seines gesprochenen Wortes in Gesprächen mit Mitarbeitern sei enorm hoch, so führte das Gericht weiter aus. Gleiches gelte hinsichtlich einer Bestrafung des jeweiligen Mitarbeiters bei einem Verstoß. Sanktionen sollen abschreckend wirken, gerade deshalb, weil das heimliche Aufnehmen mit dem Smartphone in Hosen- oder Jackentaschen besonders einfach sei und die Arbeitgeber sich dagegen nur schwer schützen können.
Das Landesarbeitsgericht beleuchtete aber auch die Seite des Arbeitnehmers. So äußerte das Gericht Verständnis dahingehend, dass viele Mitarbeiter nicht alleine zu einem Gespräch mit ihrem Chef gehen wollen. Das Gericht verwies auf die Optionen, einen anderen Mitarbeiter als Zeugen oder einen Anwalt mitzunehmen.
Letztlich betonte das Landesarbeitsgericht noch, dass die Rücksichtnahmepflichten der Arbeitnehmer auch in Sondersituationen, wie hier vorliegend im Falle der Wiedereingliederung nach einem Krankheitsfall, gelten. Dies verliere auch dann nicht seine Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer Lohnfortzahlung durch die Krankenkasse erhält und somit kein klassisches vertragliches Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.
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