Ihr direkter Kontakt +49 (0) 711 99 59 80 7-0

Kinder bezahlen für die Eltern

Aug 2016

Die Herausforderung der Pflegesituation

lutz Rechtsanwälte - Aktuell
Der demografische Wandel ist in aller Munde, die Bevölkerungsschicht der Älteren wird größer, die der Jüngeren schrumpft, zumindest im Moment. Die Folge der "Überalterung" ist auch, dass immer mehr Menschen pflegebedürftig werden. Doch wer kommt für die Kosten eines solchen Schicksals auf?
 
Zunächst werden die entstehenden Kosten, bspw. für eine Unterbringung in einem Pflegeheim oder für einen mobilen Pflegedienst, von der öffentlichen Hand (Sozialamt) bezahlt. Rente und gesetzliche Pflegeversicherung reichen meist nicht aus, selbst wenn zusätzlich noch eine private Vorsorge für den Ernstfall getroffen wurde. Die Ämter fordern, zumindest einen Teil, von den Kindern der Pflegebedürftigen zurück.
 
Kinder sind generell von Gesetzes wegen verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen. Natürlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten. Es hängt ab von dem Einkommen und dem Vermögen der Kinder. Nachfolgende, grundlegende Fakten sind dabei zu berücksichtigen:
 
1. Bei alleinstehenden Personen gilt ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.800,00, für Familien € 3.240,00. Diese Beträge               können nicht für den Elternunterhalt herangezogen werden.
 
2. Weiterhin können das unterhaltspflichtige Kind und dessen Familie rund 50 % des Einkommens für sich behalten, das           über den vorbenannten Selbstbehalt hinausgeht. 
 
3. Die Unterhaltsansprüche der eigenen Kinder haben Vorrang vor den Ansprüchen der Eltern.
 
4. Aber auch das Vermögen der Kinder muss bis zu einer gewissen Grenze für den Unterhalt der Eltern aufgebracht werden.     Allerdings existiert zugunsten der Kinder ein Schonvermögen. Dazu zählen die selbst genutzte Immobilie, Reserven für         Reparaturen, Anschaffungen und auch Urlaub.
 
 
Allerdings werden bei Eintritt des Pflegefalls vor den Kindern erst die Eltern selbst zur Kasse gebeten. Sie müssen eine komplette Auskunft über deren Einkünfte aus gesetzlicher und privater Rente, der Pflegeversicherung, aber auch deren Vermögen abgeben. Es werden also nicht nur die Vermögenserträge, sondern auch das Vermögen selbst zur Deckung der Pflegekosten herangezogen. Der Selbstbehalt in diesem Fall beträgt € 2.600,00. Besteht für die Eltern ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter, so muss diese beantragt werden. Auch diese ist vorrangig, vor dem Vermögen der Kinder, heranzuziehen.
 
Nun stellt sich die beinahe wichtigste Frage. Wie viel Unterhalt müssen die Kinder bezahlen. Bei Arbeitnehmern bildet man den Durchschnitt der letzten zwölf zusammenhängenden Monatsgehälter, um den Unterhalt zu berechnen. Bei Selbständigen kommt es auf die durchschnittlichen Einkünfte der letzten fünf Jahre an. Folgende Kosten werden vom ermittelten Einkommen abgezogen.
 
1. Berufsbedingte Aufwendungen, wie bspw. Fahrtkosten. 
 
2. Kosten der Krankenvorsorge und Aufwendungen für bestehende Krankheiten.
 
3. Kosten für die private Altersvorsorge, allerdings nur bis zu fünf Prozent des Bruttoeinkommens plus Zinsen.
 
4. Zins- und Tilgungszahlungen einer Baufinanzierung.
 
5. Bei regelmäßigen Besuchen der Eltern durch die Kinder werden auch die Kosten dafür herangezogen.
 
 
Von dem, wie vorstehend berechneten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt abgezogen. Berechnungsgrundlage hierfür ist die Düsseldorfer Tabelle. Man hat selbst einen Anspruch auf den Selbstbehalt in Höhe von € 1.800,00. Dem Ehepartner stehen € 1.440,00, immer pro Monat, zu. Der Familienselbstbehalt liegt bei € 3.240,00 derzeit. Diejenigen, die nicht verheiratet sind, können den erhöhten Selbstbehalt nicht beanspruchen. Von dem Einkommen, welches über den Selbstbehalt hinausgeht, verbleibt zusätzlich ca. die Hälfte beim Unterhaltspflichtigen. Freibeträge für Kinder verringern die Restsumme ebenfalls.
 
Abschließend sei noch erwähnt, dass Pflegekosten auch für Eltern bezahlt werden müssen, zu denen man als Kind jahrelang oder sogar jahrzehntelang keinen Kontakt hatte. Hierzu hat der BGH im Jahr 2014 folgendes Urteil getroffen: BGH, Az.: XII ZB 607/12.
 
 

 

Zurück

Ihr direkter Kontakt zur Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte

Datenschutzhinweis.

Mit "Senden" erfolgt eine Übermittlung der eingegebenen Daten an unsere Kanzlei. Die Daten speichern und verwenden wir ausschließlich für den im Formular angegebenen Zweck.
Die vollständigen Datenschutzbestimmungen finden Sie hier.

Bitte addieren Sie 5 und 2.
© LUTZ Rechtsanwälte, all rights reserved
Einstellungen gespeichert

Datenschutzeinstellungen

Cookie-Hinweis: Wir setzen auf unserer Website Cookies ein. Einige von ihnen sind erforderlich, während andere uns helfen unser Onlineangebot zu verbessern. Sie können alle Cookies über den Button “Alle akzeptieren” zustimmen, oder Ihre eigene Auswahl vornehmen.

Rechtsgebiete

Aktuelle Schwerpunkte

Aktuelles

Gute Nachrichten für Anleger: EY stoppt seine Aufspaltungspläne. Hier erfahren Sie, welche

Anleger aufgepasst: Chance auf Entschädigung! KapMug Verfahren & DSW Stiftung bieten

Kanzlei

Zusätzlich unterstützen uns weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei der Bearbeitung unserer Mandate. Diese langjährige Zusammenarbeit und das fundierte Fachwissen aller in der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte tätigen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen uns, sämtliche Rechtsbereiche vollumfänglich, spezialisiert und dennoch persönlich abzudecken.

Das sind wir

Aktuelles

You are using an outdated browser. The website may not be displayed correctly. Close