Klage gegen Abschleppkosten
Mai 2016
Neues Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Halteverbotsschildern
Verkehrszeichen, die ein vorübergehendes Halteverbot regeln, müssen für Autofahrer sorgfältig und gut sichtbar aufgestellt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann können Autofahrer auch nicht für Parkverstöße zur Rechenschaft gezogen werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig in einem Fall, bei dem ein Autofahrer aus Berlin geklagt hatte, entschieden (Aktenzeichen: 3 C 10/15).
Bedeutung des Urteils für Autofahrer:
Werden die eingangs benannten Regeln für das Aufstellen von vorübergehenden Halteverbotsschildern nicht eingehalten, so haben Betroffene eines Gebührenbescheides die Möglichkeit, dagegen zu klagen. Wurde das Fahrzeug des jeweiligen Autofahrers sogar abgeschleppt, kann ebenfalls gegen die Abschleppkosten auf gerichtlichem Wege vorgegangen werden.
Was ist beim Aufstellen von Verbotsschildern zukünftig zu beachten:
"Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss bei ungestörten Sichtverhältnissen während der Fahrt oder durch einfache Umschau beim Aussteigen ohne Weiteres erkennen können, dass ein Ge- oder Verbot durch ein Verkehrszeichen verlautbart wurde", so die Entscheidung der Vorsitzenden Richterin des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verkehrszeichen muss demzufolge während der Fahrt oder beim Anhalten des Fahrzeugs für Autofahrer uneingeschränkt erkennbar sein. Das Schild darf beispielsweise nicht zu niedrig sein, so dass es ggf. von anderen Fahrzeugen verdeckt wird.
Statement des ADAC zu dem Urteil:
Der ADAC sieht das Urteil als wegweisend an. Die Anordnungen durch Verbotszeichen deutlich zu machen ginge nun zu Lasten der jeweiligen Behörde. Es wird angeregt, dass die Polizei vor Abschleppen der Fahrzeuge die Verbotszeichen fotografiere, damit entweder erst gar keine Zweifelsfälle entstehen oder diese bei Vorliegen später ohne Weiteres geklärt werden können.
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