Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sep 2015
Mitarbeiterin wegen Anruf bei Gewinnspiel-Hotline (nicht) entlassen
Sachverhalt
Im hier vorliegenden Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde der Arbeitnehmerin das private Telefonieren vom Arbeitsplatz gestattet, ohne die Telefonate bezahlen zu müssen. Über Anrufe bei sogenannten Sonderrufnummern wurde zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin keine Vereinbarung getroffen. Es war somit weder erlaubt noch untersagt.
In ihren Arbeitspausen tätigte die Arbeitnehmerin mehrere Anrufe bei einer Gewinnspiel-Hotline, wobei jeder Anruf 0,50 EUR kostete. Da die Frau als Bürokraft angestellt war und das Einscannen von Dokumenten von ihrem Aufgabenbereich umfasst war, scannte sie auch den Einzelverbindungsnachweis ein, auf dem die mit der Gewinnspiel-Hotline geführten 37 Telefonate aufgelistet waren. Obwohl ihr dies aufgefallen war, wies sie ihren Chef nicht darauf hin.
Als der Arbeitgeber von den Anrufen Kenntnis erlangte, sprach er seine Angestellte darauf an. Zuerst stellte sich die Frau unwissend, erst am nächsten Morgen räumte sie ein, dass Sie selbst die Telefonate geführt habe. Weiterhin erklärte sie sich bereit, die entstandenen Kosten in Höhe von 18,50 EUR zu erstatten. Drei Tage später erhielt die Frau die fristlose Kündigung.
Entscheidung der Gerichte
Sowohl das zuständige Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht erachteten die fristlose Kündigung für unwirksam. Obwohl das private Telefonieren am Arbeitsplatz insoweit gestattet war, stellten die Anrufe bei kostenpflichtigen Hotlines eine Pflichtverletzung dar. Jedoch hatte diese Verletzung nach Auffassung der Gerichte nicht die Schwere, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
Der Arbeitnehmerin (Klägerin) kam zugute, dass über den Umfang der Privatnutzung des Firmentelefons keine detaillierten Regelungen mit dem Arbeitgeber (Beklagte) getroffen wurden. Weiterhin basierte die Entscheidung darauf, dass die Anrufe in den Arbeitspausen der Klägerin erfolgten.
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