LUTZ Rechtsanwälte - bei allen Fragen rund um das Thema Bausparen
Feb 2016
Können Banken und Bausparkassen Verträge nach Ablauf der Ansparphase kündigen
Die aufgeworfene Frage ist deshalb so aktuell, weil die vor Jahrzehnten gebotenen Zinsen für die heutigen Verhältnisse auf den Finanzmärkten schlichtweg zu hoch, und somit für die Bauspargläubiger nicht mehr zu gewährleisten sind. Vor diesem Hintergrund versuchen die Bausparkassen nun selbstverständlich, sich von Verpflichtungen aus sogenannten "Altverträgen" zu lösen.
Gemäß den ABB (Allgemeine Bausparbedingungen) können die Bausparkassen die Verträge nicht kündigen, solange der Bausparer seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Oberlandesgericht Hamm vertritt hingegen die Auffassung, dass der Kasse gleichwohl dann ein Kündigungsrecht zusteht, wenn seit Zuteilungsreife mindestens zehn Jahre vergangen sind.
Allerdings ist dieser Ansatz, zurecht, umstritten. Das vorbezeichnete OLG greift auf eine Vorschrift aus dem Darlehensrecht zurück. Doch handelt es sich bei dem klassischen Bausparvertrag nach Zuteilungsreife tatsächlich um ein Darlehen im Sinne der §§ 488 ff. BGB. Dies ist nicht zuletzt deshalb fraglich, weil die Zinsbestimmung eben gerade nicht beim Bausparer, sondern vielmehr beim Institut liegt. Unzweifelhaft ist zumindest, dass eine Kündigung nach § 489 BGB jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommen kann, wenn die vereinbarte Bausparsumme nicht erreicht ist.
Weiter unstreitig ist, dass dem Verbraucher ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zusteht. Jedoch stellt sich weiterhin die Frage, ob die Bausparkasse ebenfalls von einem solchen Recht Gebrauch machen kann. Wie bereits angemerkt, kann vom Kündigungsrecht nicht Gebrauch gemacht werden, solange der Bausparer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Entgegen des Wortlauts des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB soll diese nicht nur für Verbraucher, sondern auch für die Banken und Bausparkassen gelten. Es handele sich dabei um eine zwingende Vorschrift. Schluss gefolgert wird dieser Aspekt aus einer Bundestags-Drucksache, die besagt, dass das Kündigungsrecht der Verbraucher durch die §§ 489, 490 BGB ergänzt werden. Mit diesem Argument wird der Anwendungsbereich der vorbezeichneten Vorschriften, auch für Unternehmer, eröffnet. Die ABB stehen ebenfalls einer Anwendung dieser Vorschriften auf Banken und Bausparkassen, nach Auffassung der hier diskutierten Rechtssprechung, nicht entgegen.
Beruft sich der Bausparer auf die ABB (genauer § 9 Abs. 1 ABB), so greift dieser Kniff ins Leere. Denn § 489 BGB deklariert vorbezeichneten § 9 I ABB als absolut unwirksam.
Gerechtfertigt wird diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 489 BGB zugunsten der Bausparkassen damit, dass auch die Unternehmen nicht für einen unbegrenzten Zeitraum an nicht zu gewährleistende Zinssätze gebunden sein sollen. Allerdings bleibt es, wie so häufig im Recht, eine Einzelfallentscheidung. Die hier vertretene Meinung ist die des OLG Hamm. Bei weiterer Recherche findet man sicherlich Ansätze, die sich für und gegen ein Kündigungsrechts aussprechen.
Gerne können Sie sich unter nachfolgendem Link weiter über das Thema Bausparen informieren:
http://lutz-rae.de/bausparen.html