Neue Erbrechtsverordnung

Neues Erbrecht gilt für Erbrechtsfälle mit Auslandsbezug

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Wer sein Altersdomizil beispielsweise auf Mallorca plant oder aus Kostengründen ein Pflegeheim in Tschechien wählen muss, für den könnte die Angelegenheit hinsichtlich der neuen Erbrechtsverordnung interessant werden. Tritt der Todesfall ein, entstehen im Zweifel erhebliche rechtliche Schwierigkeiten.

Länder, wie z.B. Frankreich oder Großbritannien, beanspruchen prinzipiell die Anwendung ihres nationalen Erbrechts, wenn es um die Frage der Vererbung von Immobilien geht. Nach bisher geltendem Recht führte dies zu einer sogenannten "Nachlassspaltung", die die Quote des Erbes verschiedener Erbberechtigter erheblich durcheinander brachte.

Das "Berliner Testament", eine Besonderheit des deutschen Erbrechts, wurde bis dato in verschiedenen Ländern nicht als gültig angesehen. Insbesondere wurde die Bindungswirkung des Berliner Testaments in Spanien dahingehend nicht anerkannt, dass der überlebende Ehegatte das Testament zu Lasten der Nachkömmlinge verändern kann.

Rechtlicher Exkurs:

Das Berliner Testament wird von Ehe- oder Lebenspartner als Verfügung von Todes wegen eingesetzt, um sich gegenseitig als Erben einzusetzen und zu bestimmen, dass nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass auf einen bestimmten Dritten oder bestimmte Dritte fallen soll.

Was ist neu an der Verordnung vom 17.08.2015:

- Grenzüberschreitende erbrechtliche Sachverhalte sollen zukünftig die divergierenden Rechtsordnungen näher zusammenführen. 

- Die Gerichte und andere Organe der Rechtspflege sollen bei der Bestimmung des für den Einzelfall einschlägigen Erbrechts helfen, wenn es um Erbrechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug geht.

- Bisher richtete sich die Bestimmung der anzuwendenden Vorschriften des jeweiligen Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers. Zukünftig ist Anknüpfungspunkt der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort. 

 

Was ist unter dem gewöhnlichen Aufenthaltsort per Definition zu verstehen?

Es ist nicht zwingend der aktuelle Wohnsitz gemeint, jedoch wird dies in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Anknüpfungspunkt sein. Grundsätzlich wird der gewöhnliche Aufenthaltsort anhand einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers vor seinem Tod bestimmt werden.

 

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat und dennoch möchte, dass beispielsweise das Erbrecht seines Herkunftslandes zur Anwendung kommt, kann dies durch Verfügung von Todes wegen (z.B. Testament) bestimmen. Gehört eine Person mehreren Staaten an, besteht per se ein Wahlrecht. Auf die Anwendung des Erbrechts eines Landes zu bestehen, dem der Betroffene nicht angehört, ist ausgeschlossen.

 

Sollten Sie nun generelle Fragen zum Thema Erbrecht mit Auslandsbezug haben oder möchten Sie Ihre individuelle Situation von uns überprüfen lassen, kontaktieren Sie uns. Wir werden uns Ihrem Anliegen unverzüglich annehmen.

 

Weitere Informationen zum Erbrecht finden Sie auf:

http://lutz-rae.de/erbrecht.html

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