Schriftformverpflichtung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ab 01.10.2016 ist "beinahe" Schluss damit

lutz Rechtsanwälte - Aktuell
Vorbezeichnete Klauseln sind bereits jetzt schon unzulässig, wenn für bestimmte Erklärungen nach Vertragsschluss die Schriftform angeordnet wird, der Vertrag selber allerdings formlos geschlossen werden kann und geschlossen worden ist. Wurde der Vertrag jedoch schriftlich geschlossen, sind derartige Klauseln bislang unstreitig zulässig.
 
Das ändert sich zum 01.10.2016. Dann muss die Textform ausreichen. Das bedeutet, dass die Erklärung eines Textes lediglich verkörpert oder verkörperbar sein muss (z.B. Fax, E-Mail etc.). Eine Ausnahme davon bildet die notarielle Beurkundung, beispielsweise beim Grundstückskauf. Also dort, wo das Gesetz (nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eine Form anordnet, die über die Textform hinausgeht. Weiterhin dürfen ab dem 01.10.2016 keine besonderen Zugangsvoraussetzungen mehr gefordert werden.
 
Es stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit dieser Änderung. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in § 127 Abs. 2 bereits, dass die vereinbarte Schriftform durch die Textform ersetzt werden kann. Wird jedoch weiterhin Schriftform gefordert, kann sich der AGB-Verwender nicht auf den § 127 Abs. 2 BGB berufen. Alle Erklärungen sind dann formlos möglich. Man spricht fachlich vom sogenannten "Verbot der geltungserhaltenden Reduktion". In der Praxis führt dies häufig zu Beweisproblemen.
 
Das Ziel des Gesetzgebers war es, durch die Änderung Fälle, bspw. des Online-Handels, zu erfassen, bei denen für den Vertragsschluss eine geringere Form erforderlich war als für die Kündigung. Einfacher wäre es gewesen, schlichtweg Klauseln für unwirksam zu erklären, die für gleichwertige Erklärungen unterschiedliche Formerfordernisse anordnen (wie Vertragsschluss und Kündigung).
 
Die zum 01.10.2016 in Kraft tretende Änderung überspannt nach Ansicht der Experten den Bogen und wird in der Praxis voraussichtlich, insbesondere in Fällen schriftlicher geschlossener Verträge, zu erheblichen Beweisbarkeitsproblemen führen.
 
 
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