Der Arbeitgeber kann für bestimmte Lohnarten, anstatt der individuellen Besteuerung, eine pauschalierte Lohnsteuer abführen. Dies hat zur Folge, dass kein steuer- und beitragsrechtliches Arbeitsentgelt vorliegt. Vorbezeichnete Lohnbestandteile bleiben somit bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung des geringfügig Beschäftigten außer Betracht. Auf diesem Wege können mehr als 450 Euro an den Minijobber ausbezahlt werden, ohne dass dieser in ein Teilzeitangestelltenverhältnis rutscht.
Um den Steuervorteil auch nutzen zu können, darf die zusätzliche Vergütung "Fahrtkostenzuschuss" nicht in den Stundenlohn oder das Monatsentgelt mit eingerechnet werden. Eine sogenannte Barlohnumwandlung ist nicht zulässig. Der Zuschuss ist zusätzlich zum Stundenlohn bzw. zum Gehalt zu bezahlen.
Es sollten jedoch die nachstehenden Punkte beim Thema Fahrtkostenzuschuss beachtet werden. Bei Nichtbeachtung kann der steuerliche Vorteil, die Beitragsfreiheit und sogar der Status als Minijobber gefährdet sein oder sogar verloren gehen.
Die Fahrtkostenpauschale sollte zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn als Barzuschuss ausbezahlt und pauschal mit 15 % lohnversteuert werden. Es darf allerdings lediglich ein Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer bezahlt werden.
Wird die Pauschalversteuerung genutzt, sind die Fahrtkostenzuschüsse auch sozialversicherungsfrei. Somit besteht dann keine Gefahr mehr für den Minijobberstatus, auch wenn das Gesamtbrutto oberhalb der 450-Euro-Grenze liegt.
Letztlich gilt es noch, die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer zu beachten. Wird diese überschritten, kann der Steuervorteil nicht mehr genutzt werden. Weiterhin darf bei der Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz lediglich die einfache Wegstrecke herangezogen werden. Ein "Aufrunden" der gefahrenen Kilometer bringt seit dem Google-Maps-Zeitalter im Übrigen nichts mehr.
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