Kleine Unternehmen sollen Corona-Soforthilfe zurückzahlen.

Die Corona-Pandemie und der damit verbundene Lockdown im März 2020 traf deutsche Kleinunternehmer besonders hart. Schließungen von Lokalitäten, Umsatzeinbußen durch fehlende Kunden oder die ausbleibende Nachfrage nach frischen Produkten sind nur einige der Strapazen unter denen kleine Unternehmen im Lockdown leiden mussten.

Als Stützpfeiler für Unternehmen, mit einer Mitarbeiterzahl von 1-10 Mitarbeitern, brachte die deutsche Regierung die Corona-Soforthilfe auf den Weg. Mit Förderungen des Bundes in Höhe von bis zu 15.000€ und weiteren Zuschüssen der Länder, sollten Aufwendungen wie Miete oder Mitarbeiterkosten für diesen Zeitraum gedeckt werden können.

Doch jetzt die abrupte Kehrtwende der Förderinstitute und Förderbanken. Seit Oktober 2021 werden erweiterte Informationen zur Verwendung der Zuschüsse oder direkte Rückzahlungen angefordert. Binnen eines Monats sollen die Rückzahlungen an die Förderinstitute getätigt werden, soweit kein Bedarf oder Ansprüche auf die Fördergelder bestand. Diesen Bedarf müssen Kleinstunternehmer nun beweisen. In Hamburg sollen bis zu 3.500 Unternehmen betroffen sein und eine Summe von insgesamt 35 Millionen Euro zurückgefordert werden.

In Baden-Württemberg haben Kleinstunternehmer bis zum 19 Dezember 2021 Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Dafür stellt die L-Bank ein Online-Portal zur Rückmeldung bereit.

Aber Vorsicht: Bevor Sie Angaben machen, die Sie zu einer Rückzahlung verpflichten, lassen Sie sich von unseren Rechtsanwälten beraten. So können Sie sicherstellen, dass Sie die richtigen Informationen an die L-Bank weitergeben und so möglicherweise eine Rückzahlung verhindern können.

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