Urteil des Bundesgerichtshofs - jetzt mehrere Millionen Verfügungen unwirksam
Wir möchten das Thema "Patientenverfügung" an einem fiktiven, praktischen Beispiel erläutern:
Herr S. ist Witwer seit vier Wochen. Frau S. war bis zuletzt schwer demenzkrank und hatte Darmkrebs im Endstadium. Der letzte Abschnitt des Lebens der Frau S. war ausschließlich von leid gekennzeichnet. Nicht das Leben wurde künstlich verlängert, sondern das Sterben. Obwohl bei Frau S. unzählige Metastasen entdeckt wurden und keine Aussicht auf Heilung bestand, operierten die Ärzte die fast 90-Jährige. Der Ehemann konnte dies nicht verhindern. So auch Frau S. nicht, da sie sich nicht mehr verbal ausdrücken konnte.
Herr S. wollte seine Frau von den Qualen befreien. Totschlag oder sogar Mord waren daraufhin die Vorwürfe. Erst zwei Tage vor dem Tod der Frau S. befreite ein Palliativmediziner sie von den unsagbaren Schmerzen.
Eine wirksame Patientenverfügung hätte hier den Eheleuten S. helfen können. Damit kann ein solches Schicksal, wie das von Frau S., eventuell umgangen werden. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. So hat der Bundesgerichtshof am 06.06.2016 entschieden, wie eine solche Verfügung im Einzelnen auszusehen hat. Nach diesem Urteil dürften nun einige Millionen Dokumente unwirksam sein.
Entsprechend dem BGH-Urteil muss aus der Verfügung klar hervorgehen, welche konkreten lebensverlängernden Maßnahmen der Patient in einer bestimmten Krankheitssituation noch möchte und welche nicht. Die alleinige Formulierung, dass "lebensverlängernde Maßnahmen nicht gewünscht sind", reicht für die rechtliche Haltbarkeit nicht aus.
Der Appell an alle Bürger, die bereits eine Patientenverfügung haben, lautet, diese nochmals genau prüfen zu lassen. Diejenigen, die ein solches Dokument erst anfertigen (lassen) möchten, sollten genau auf die Details achten.
Am vorrangigsten zu bedenken ist dabei Folgendes:
- Die Verfügung sollte eine große Anzahl an möglichen Krankheitsfällen beschreiben, die eintreten können und für die die Verfügung dann gelten soll.
- In der Folge sollten dann die jeweils noch gewünschten und vor allem auch nicht gewünschten lebenserhaltenden Maßnahmen genau dargelegt werden.
- Wünscht man eine adäquate Schmerz- und Symptombehandlung, so muss auch diese exakt formuliert werden.
- Weiterhin muss aus der Erklärung hervorgehen, wann Reanimationsmaßnahmen erfolgen sollen und ich welchen Fällen nicht.
- Sind eine künstliche Beatmung, Dialyse, die Verabreichung von Antibiose oder Bluttransfusionen nicht gewünscht, so muss auch das aus der Patientenverfügung hervorgehen.
- Es kann letztlich festgehalten werde, ob man nach dem Tod seine Organe für Andere zur Verfügung stellen möchte oder nicht. Auch kann geregelt werde, wo man sterben möchte, bspw. zuhause.
Haben Sie Fragen zu Ihrer bestehenden Patientenverfügung oder möchten Sie eine solche für sich und Ihren Partner erstellen, beraten wir Sie gerne. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
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