Urteil: Keine Rückzahlungen von Corona-Hilfen
Jul 2024
Unternehmen in Baden-Württemberg, die während der Corona-Pandemie Soforthilfen erhalten hatten, können nun aufatmen. Bisher war die rechtliche Lage in Bezug auf diese Hilfszahlungen in Baden-Württemberg unklar. Seit 2023, als die ersten Rückforderungsbescheide eintrafen, hatten sich diverse Unternehmen gegen die plötzlichen Forderungen gewehrt, was zu einer Flut von Klagen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten führte.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat nun als erstes Gericht in dieser Angelegenheit Stellung bezogen. Am 11. Juli 2024 entschied das Gericht zugunsten schwäbischer Unternehmer und hob die Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) in mehreren Fällen auf (Az. 14 K 1308/24). Dies geschah im Rahmen eines Musterverfahrens, das aus sechs vergleichbaren Fällen bestand. Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es eine erste Tendenz der Justiz in Baden-Württemberg zum Thema Rückzahlung der Corona-Soforthilfen.
Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass die Rückforderungen der L-Bank nicht rechtens waren. Über 250.000 Soforthilfen wurden während der Pandemie ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte weitestgehend unbürokratisch, und eine Rückzahlung war in den meisten Fällen nicht vorgesehen. 2023 wurden viele Unternehmen und Selbstständige von der überraschenden Nachricht getroffen, dass diverse Soforthilfe-Zahlungen zurückgefordert würden. Unternehmen mussten nun nachweisen, wie stark die finanzielle Belastung durch die Corona-Pandemie tatsächlich gewesen war.
Rechtlich waren diese Forderungen durchaus anzuzweifeln, und viele Unternehmen wehrten sich gegen die Rückforderungsbescheide. Seither befassen sich die zuständigen Verwaltungsgerichte mit der Aufarbeitung dieser Klagen. Gegenstand der juristischen Diskussion sind unter anderem der Sinn und Zweck der Corona-Soforthilfen, basierend auf den offiziellen Angaben. Das Gericht erkannte hier große Diskrepanzen. Aus den veröffentlichten Informationen geht bspw. nicht klar hervor, ob die Soforthilfen bereits zum Ausgleich von Umsatzeinbrüchen oder ausschließlich bei akuter Existenzbedrohung ausgezahlt werden sollten.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Freiburg war diese Unklarheit über den genauen Zweck der Soforthilfen ausschlaggebend für das Widerrufsrecht der Zahlungsgeber. Da der genaue Zweck der Soforthilfen nicht ausreichend präzise formuliert wurde, dürfte eine Rückforderung auf dieser Basis schwer durchzusetzen sein. Für Unternehmen und Selbstständige, die Corona-Soforthilfen erhalten haben, ist dies eine positive Nachricht. Wer mit entsprechenden Bescheiden zur Rückzahlung konfrontiert wird, sollte sich anwaltlich beraten lassen. Gerne informieren wir Sie über Ihre Möglichkeiten.