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Verjährungsfrist für Geschädigte im Dieselskandal verlängert

Jun 2019

In dem Urteil vom 12.06.2019 musste sich das Oberlandesgericht Koblenz mit der Frage beschäftigen, ob ein Käufer eines vom VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verlangen kann.  Der Käufer eines VW Sharan klagte gegen die Volkswagen AG auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich des erlangten Nutzungsvorteils gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Diesen Anspruch hat das Oberlandesgerichts Koblenz mit Urteil vom 12.06.2019 (Az.: 5 U 1318/18) bejaht.

Das betroffene Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet, in welchem eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut ist. Der Kläger trug vor, dass er bei Kenntnis über dein Einbau unzulässiger Software, den Pkw nicht gekauft hätte und verlangte er die Erstattung des von ihm gezahlten Kaufpreises. VW habe ihn mit dem Ziel der Gewinnmaximierung bewusst getäuscht und damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. 

OLG bejaht den Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

Das Oberlandesgericht Koblenz hob damit ein früheres Landgericht-Urteil auf und bejahte einen Anspruch des Klägers aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. 

Es bestätigte, dass dem Kläger dabei auch durch die Täuschung ein Schaden entstanden sei. Er sei durch die Täuschung beeinflusst wurden, den Kaufvertrag abzuschließen, und er sei somit eine "ungewollte" Verbindlichkeit eingegangen. Außerdem stelle die drohende Stilllegung des Fahrzeugs einen Schaden dar, da die uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeuges hierdurch in Frage gestellt sei. 

Die Verjährungsfrist wird verlängert

Die Verurteilung wegen "vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung" hat Auswirkungen auf die Verjährungsfristen.

Während Ansprüche aus Kaufvertrag gegenüber Händler nach zwei Jahren verjähren, beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist gegen VW frühestens zu dem Zeitpunkt, als VW die Käufer über den Mangel und das geplante Software-Update in Kenntnis gesetzt hat.

Dies geschah frühestens im Februar 2016 - Klagen gegen VW sind daher noch bis Ende 2019 möglich.

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