Vom Grundsatz her steht das Halten von Haustieren im Einklang mit dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bedingungen dafür sind, dass von dem Tier keine Bedrohungen, Belästigungen und kein Lärm ausgehen bzw. ausgeht. Positiv unterstellt sei dies bei Kleintieren, mithin auch bei kleinen Hunden.
Anders wird die Sache beurteilt, wenn es sich um große Hunde, insbesondere um sogenannte Kampfhunde handelt. In diesem Fall kann der Vermieter die Haltung untersagen, schon bevor das Tier negativ aufgefallen ist (LG München, Az.: 13 T 14638/93). Es kommt dann auch nicht darauf an, ob sich bereits ein anderer Hausbewohner beschwert hat (LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96).
Der Vermieter ist in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn er die Haltung von Hunden vertraglich regelt.Denkbar wäre dabei eine Beschränkung der Hundehaltung im Mietvertrag oder ein Genehmigungsvorbehalt des Vermieters.
1. Beschränkung der Hundehaltung:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Untersagung von Hundehaltung im Mietvertrag zulässig. Handelt es sich um einen individuellen Vertrag, so kann die Hundehaltung generell ausgeschlossen werden. Sogar bei Blindenhunden kann die Zustimmung des Vermieters verlangt werden (LG Lüneburg, Az.: 1 S 163/93). Werden diese restriktiven Vorgaben seitens des Mieters nicht eingehalten, darf kein Hund gehalten werden. Dies gilt auch für eine kurzfristige Betreuung oder Beaufsichtigung eines fremden Hundes.
Bei formularmäßigen Mietverträgen ist ein Hundehaltungsausschluss vor Gericht kaum haltbar. Allerdings gibt es einen Umweg zur Zielerreichung für den Vermieter, auch bei Formularmietverträgen. Wenn aus dem Tierhaltungsverbot Kleintiere ausgenommen werden, so darf kein Hund gehalten werden. Denn dann sind die Tiere, die gehalten werden dürfen, genau bestimmt.
Allerdings benachteiligt ein uneingeschränktes Verbot hinsichtlich des Haltens von Hunden und Katzen laut Bundesgerichtshof den Mieter unangemessen (Entscheidung BGH, Az.: VIII ZR 168/12). Eine solche Klausel ist somit prinzipiell unzulässig.
2. Hundehaltung unter Genehmigungsvorbehalt:
Eine Mietvertragsklausel, welche bestimmt, dass vor dem Halten eines Hundes die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss, ist auch bei formularmäßigen Mietverträgen zulässig. Vereinbart man einen solchen Passus, so sollte allerdings vorab geklärt werden, wann der Vermieter zustimmen muss und wann er verweigern darf. Auch nach BGH ist der Erlaubnisvorbehalt zulässig (BGH, Az.: 411 C 6862/12). Nach vorbezeichneter Entscheidung kann der Vermieter die Genehmigung aber nur dann noch verweigern, wenn das Tier mehr als vertretbar stört (häufiges und langes Bellen, Beschädigungen am Gemeinschaftseigentum, Verängstigung der Mitbewohner und Angriffe auf selbige). Benötigt der Mieter das Tier bspw. als Blindenhund, so kann auch bei vorliegen vorbenannter Störfaktoren die Haltung nicht versagt werden. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vermieter eine bereits erteilte Zustimmung widerrufen möchte.
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