Die Witwe eines Beamten enthält Witwengeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz. Allerdings nur dann, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei kürzerer Ehedauer wird in der Regel vermutet, dass es sich um eine reine Versorgungsehe gehandelt hat, die dem oder der Hinterbliebenen die Pensionsansprüche sichert. Diese gesetzliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Gleiches gilt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung.
In einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg wurde für Recht empfunden, dass eine Witwe, die einen lebensbedrohlich erkrankten Beamten, in Kenntnis von dessen Krankheit, zwei Monate vor dessen Tod ehelicht, einen Anspruch auf Witwengeld hat. Das Gericht hat in vorbezeichnetem Fall deshalb zugunsten der Witwe entschieden, weil der Heiratsentschluss bereits vor Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung feststand. Lediglich aufgrund der eingetretenen Krankheit wurde der Hochzeitstermin nach hinten verschoben. Aufgegeben wurde der Entschluss jedoch nicht.
Generell wird von der Annahme einer (Schein-)Versorgungsehe dann abgesehen, wenn sich nach einer Gesamtbetrachtung aller Motivationen für die Ehe ergibt, dass sonstige Beweggründe dem alleinigen ziel des Versorgungszwecks überwiegen oder alle Beweggründe zumindest gleichwertig sind.
Im vorliegend angesprochenen Fall des VGH Baden-Württemberg (Az.: 4 S 1562/15) hat der behandelnde Arzt, trotz Vorliegen der lebensbedrohenden Diagnose des Ehemanns, den Eheleuten eine weitaus längere Zukunft, als letztendlich eingetreten, in Aussicht gestellt. Vor diesem Hintergrund hat die Ehefrau Witwengeld zugesprochen bekommen.
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