Verträge mit Immobilienmaklern können widerrufen werden
Jul 2016
Kontakt über das Internet wird immer populärer
Wird beispielsweise ein Vertrag mit einem Makler per E-Mail geschlossen, so befindet man sich exakt in vorbezeichneter Konstellation. Der Vertrag kann innerhalb von 14 Tagen vom Kunden widerrufen werden. Dies entschied jüngst der BGH (Az.: I ZR 30/15 und 68/15).
In vorbezeichneten Fällen haben zwei Käufer, unabhängig voneinander, über deren jeweiligen Makler ein Grundstück erworben. Nach Abschluss der Kaufverträge wollten die Kunden die Maklerprovision nicht bezahlen, stattdessen widerriefen sie die Maklerverträge nach eingangs benannten Regeln. Dagegen gingen die Makler mittels Klage vor, vor dem OLG Schleswig-Holstein in der einen Konstellation zunächst mit Erfolg.
Das OLG SH war der Auffassung, das Vorgehen des Käufers sei unzulässig. Der Vertrag sei erst während des Besichtigungstermins, nicht aber schon vorab per E-Mail zustande gekommen. Die Widerrufsregelungen für Fernabsatzverträge seien vor diesem Hintergrund nicht anwendbar. Außerdem hätte der Kunde von der Provision gewusst und sei somit, in Bezug auf Übereilung, nicht schutzwürdig gewesen, so das OLG SH.
Im anderen Fall war das OLG Thüringen gegnteiliger Ansicht und urteilte im Sinne des BGH. Demzufolge kam der Vertrag sehr wohl bereits per E-Mail zustande. Folglich gelten auch die Widerrufsregeln für Fernabsatzverträge innerhalb der 14-tägigen Frist.
Unterm Strich gehen beide Makler leer aus. Verbraucher haben grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wenn ein Vertrag per Fernabsatz zustande kommt. Der Widerruf kann per Brief, per E-Mail oder auch telefonisch erfolgen. Ein besonderes Formerfordernis verlangt das Gesetz nicht. Es empfiehlt sich jedoch, auf die eventuell notwendige Beweisbarkeit vor Gericht zu achten.
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