Der Vermieter stattet doch einfach mal einen Besuch in der eigenen Mietwohnung ab. Er möchte einfach mal schauen, ob alles in Ordnung ist. Ohne jeden Anlass.
Gleich vorweg, bei einem solchen Vorgehen handelt es sich um Hausfriedensbruch, ohne Umschweife. Der Wohnungseigentümer muss seinem Mieter bei der Wohnungsübergabe sämtliche Schlüssel überlassen. Selbige werden im Übergabeprotokoll dokumentiert. Dem Mieter ist es erlaubt, Schlüssel auf eigene Kosten nachmachen zu lassen. Dies jedoch nur nach vorheriger Anzeige beim beim Vermieter.
Gleichwohl darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten, wenn er vom Mieter die Erlaubnis dafür erhält. Wird im Mietvertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen, so ist diese nicht rechtmäßig. Ab Mietbeginn hat der Mieter als Einziger das Nutzungsrecht der Immobilie.
Unstreitig sind Umstände denkbar, unter denen es sinnvoll wäre, dass der Vermieter ebenfalls einen Wohnungsschlüssel besitzt. Insbesondere wenn Gefahr, wie beispielsweise durch einen Brand oder einen Rohrbruch, droht. Einen Anspruch darauf hat der Vermieter jedoch gleichwohl nicht. Er kann die Wohnung im Gefahrenfall aber durch Polizei oder Feuerwehr öffnen lassen.
Ebenfalls müssen Handwerker- oder Besichtigungstermine dem Mieter so rechtzeitig angezeigt werden, dass er Zugang zu seiner Wohnung verschaffen kann.
Der Mieter darf sogar, für den Fall, dass er berechtigte Sorge hat, der Eigentümer macht regelmäßige Kontrollgänge in seinen vier Wänden, das Schloss auswechseln, allerdings auf eigene Kosten. Er benötigt die Zustimmung des Vermieters nicht. Das ausgebaute Schloss sollte man jedoch gut aufbewahren, da nach Ablauf der Mietzeit der ursprüngliche Zustand der Wohnung wieder hergestellt werden muss.
Letztlich sind Mieter berechtigt, die Wohnungsschlüssel Dritten zu überlassen, um beispielsweise während der Urlaubszeit nach dem Rechten sehen zu lassen. Es macht in dem Fall Sinn, den Vermieter darüber zu informieren, wer im Besitz des Schlüssels ist. Somit ist gewährleistet, dass der Vermieter weiß, an wen er sich im Ernstfall wenden muss oder kann.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Vermieter, auch während ihrer Abwesenheit, darauf zu achten haben, dass keine Schäden an der Mietsache enstehen. Weder innen noch außen. Widrigenfalls hat der Vermieter Ansprüche auf Schadensersatz.
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