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Bußgeldkatalog Alkohol und Drogen

Alte Bußgelder: Gültig bis 8. November 2021
Verstoß Strafe Punkte Fahrverbot
1. Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 500 € 2 1 Monat
1. Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 500 € 2 1 Monat
2. Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 1000 € 2 3 Monate
3. Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 1500 € 2 3 Monate
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gefährdet (ab 0,3 Promille) Entziehung des Führerscheins, Freiheits- oder Geldstrafe 3 -
Mit über 1,1 Promille Alkoholgehalt im Blut gefahren Entziehung des Führerscheins, Freiheits- oder Geldstrafe 3 -
1. Verstoß gegen Drogengesetz im Straßenverkehr 500 € 2 1 Monat
2. Verstoß gegen Drogengesetz im Straßenverkehr 1000 € 2 3 Monate
3. Verstoß gegen Drogengesetz im Straßenverkehr 1500 € 2 3 Monate
Straßenverkehr unter Drogeneinfluss gefährdet Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 3 -
2. Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 1000 € 2 3 Monate
3. Verstoß gegen 0,5 Promillegrenze 1500 € 2 3 Monate
Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gefährdet (ab 0,3 Promille) Entziehung des Führerscheins, Freiheits- oder Geldstrafe 3 -
Mit über 1,1 Promille Alkoholgehalt im Blut gefahren Entziehung des Führerscheins, Freiheits- oder Geldstrafe 3 -
1. Verstoß gegen Drogengesetz im Straßenverkehr 500 € 2 1 Monat
2. Verstoß gegen Drogengesetz im Straßenverkehr 1000 € 2 3 Monate
3. Verstoß gegen Drogengesetz im Straßenverkehr 1500 € 2 3 Monate
Straßenverkehr unter Drogeneinfluss gefährdet Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe 3 -

Strafen bei Alkohol am Steuer

Da Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol nicht nur sich selbst sondern auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringen, greift das Recht in diesem Bereich besonders hart durch. Die Konsequenzen für alkoholisiertes Fahren können unter Umständen aus Geldstrafen von bis zu 1500 Euro bestehen und vom Entzug des Führerscheins sowie im schlimmsten Falle von Freiheitsstrafen begleitet werden.

Sind Verkehrsteilnehmer wiederholt mit Alkohol oder Drogen am Steuer aufgefallen, wird auch häufig die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.

Bei schwereren Fällen müssen sich die Verantwortlichen stellenweise auch einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen um ihre generelle Fahrtüchtigkeit unter Beweis zu stellen.

Mit weniger als 0,3 Promille Auto zu fahren ist meist nicht strafbar. Eine Ausnahme bilden hier Fahranfänger. Mit ihnen wird besonders streng umgegangen, da gerade diese Gruppe vom alkoholisierten Fahren abgeschreckt werden soll. Sie müssen auch schon bei weniger als 0,3 Promille Alkohol im Blut mit Bußgeldern in der Höhe von 250 Euro, einer um weitere zwei Jahre verlängerten Probezeit, einem teilnahmepflichtigen Aufbauseminar und einem Punkt in Flensburg rechnen. Als Fahranfänger gelten nicht nur Personen, die sich noch in der Probezeit befinden, sondern alle Fahrer, die unter 21 Jahre alt sind.

Die Strafen fallen in der Regel schwerer aus, je höher der gemessene Alkoholgehalt beim Fahrer war. Liegt z.B. eine Gefährdung vor, können schon 0,3 Promille Alkohol im Blut Grund genug sein, Verantwortlichen die Fahrerlaubnis zu entziehen und ihnen drei Punkte in Flensburg einzutragen. Außerdem können Geld- und Freiheitsstrafen anfallen. Bei 0,5 Promille steigen die Bußgelder auf 500-1500 Euro je nach Fall. Es kommen zusätzlich zwei Punkte und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten auf den Verantwortlichen zu. 

1,1 Promille Alkohol im Blut gilt auch ohne jeglichen Fahrfehler als heftiger Verstoß, da ab dieser Menge von einer absoluten Fahrunfähigkeit ausgegangen wird. Wer in diesem Zustand erwischt wird, muss idR. seine Fahrerlaubnis abgeben und erhält zusätzliche Geld- oder Freiheitsstrafen.

Autofahren mit über 1,1 Promille

Ab diesem Alkoholgehalt werden in jedem Fall Strafen fällig, da man hier bereits als absolut fahruntüchtig gilt. Diese Regelung bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer ganz ohne Auffälligkeiten oder Fahrfehler unterwegs war. Es kann dann auch kein Beweis mehr geliefert werden, dass man selbst bei diesem Alkoholgehalt noch fahrtüchtig war.

Die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) wird ab dem Fahren mit über 1,6 Promille zur Pflicht. Dies gilt dann selbst für Fahrradfahrer, da auch diese am Verkehr teilnehmen und ab einem solchen Alkoholgehalt als nicht mehr fahrtüchtig gelten. Der Führerschein wird dann erst einmal eingezogen und kann teilweise erst durch eine nachgewiesene Abstinenz zurückerlangt werden.

Im Übrigen besteht ein Unterschied zwischen einem Fahrverbot und dem Entzug des Führerscheins. Das Fahrverbot ist von beiden die geringfügigere Strafe. Hier wird der Führerschein zwischen einem und sechs Monaten abgegeben. Nach der Zeit des Verbots können Verantwortliche sich ihren Führerschein wieder abholen. Vom Führerscheinentzug ist die Rede, wenn nach schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten wie dem Fahren mit über 1,1 Promille Alkohol im Blut eine Sperre von über sechs Monaten verhängt wurde. Derartige Sperren können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren bestehen. Der Führerschein muss nach dieser Zeit neu beantragt werden. In Extremfällen kann von Betroffenen auch verlangt werden, für den Erhalt des Führerscheins die praktische und theoretische Prüfung erneut abzulegen. 

Fahrer, die bisher nicht aufgefallen sind und mit weniger als 1,6 Promille hinter dem Steuer erwischt wurden, haben die Möglichkeit ihre Sperrfrist zu verkürzen. Um diese Möglichkeit wahrzunehmen, müssen sie an einem besonderen Seminar teilnehmen. Eine Kürzung der Sperrfrist für Fahrer mit bis zu 2 Promille im Blut ist ebenso möglich, wenn diese eine erfolgreiche Teilnahme an einer MPU nachweisen. 

Drogen am Steuer

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss ist untersagt und wird je nach Art und Häufigkeit des Verstoßes mit bis zu 1500 Euro Bußgeld, einem dreimonatigen Fahrverbot und bis zu zwei Punkten in Flensburg bestraft. Wer beispielsweise unter dem Einfluss von Cannabis, Amphetaminen, Kokain, Heroin oder ähnlichen Substanzen Auto fährt und einen Unfall verursacht, muss zusätzlich zu den bereits erwähnten Bußgeldern auch mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und ggf. einer Freiheitsstrafe rechnen.

Zudem wird die Teilnahme an einer MPU bei Drogenverstößen im Straßenverkehr sehr häufig angeordnet. Auch wenn nach einer psychologischen oder ärztlichen Untersuchung der Verdacht auf regelmäßigen Drogenkonsum besteht, kann das einen Grund darstellen, dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dadurch soll zukünftigen Gefahrensituationen entgegengewirkt werden. 

Konnte einem Verkehrsteilnehmer der Konsum von harten Drogen nachgewiesen werden kann es sein, dass dem Betroffenen die Fahrerlaubnis mit der Begründung entnommen wird, dass ihm das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr zuzumuten sei. Es muss für eine solches Urteil nicht unter Drogeneinfluss gefahren werden. 

Lassen Sie sich beraten

Auch scheinbar richtige Bußgeldbescheide zum Thema Alkohol und Drogen enthalten häufig Fehler, wodurch sie sich leicht anfechten lassen.

Bei Vorwurf eines Verstoßes gegen die StVO müssen erst hinreichende Beweise vorgelegt werden, bevor Sie belangt werden können. Wenn Sie von Ordnungshütern oder der Polizei befragt werden, bleiben Sie ruhig. Sie sind nicht verpflichtet, Fragen der Behörden zu beantworten und können zu dem Sachverhalt schweigen. Das ist Ihr Recht und kann später auch nicht gegen Sie eingesetzt werden. 

Zu häufig werden anfechtbare Bußgeldbescheide aus Angst akzeptiert. Konsultieren Sie stattdessen unsere auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte. Wir beraten Sie gerne und erörtern mit Ihnen, wie Sie am besten gegen angedrohte Bußgelder oder Strafen vorgehen können. 

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