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Kann ich ohne Zustimmung der Angestellten Kurzarbeit verordnen?

Aufgrund der behördlich und durch andere Umstände veranlassten Schließung zahlreicher Betriebe, Firmen und Unternehmen, ist das Kurzarbeitergeld vermutlich das wirksamste und kurzfristig erfolgsversprechendste Mittel zur Abwendung der aus arbeitsrechtlicher Sicht gravierendsten Folgen der Corona-Krise. Einseitig kann der Arbeitgeber Kurzarbeit aber nicht anordnen. Insoweit ist die Zustimmung jedes Arbeitnehmers oder ggf. des Betriebsrats notwendig. Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kindern 67% der Nettoentgeltdifferenz und für Arbeitnehmer ohne Kinder 60% bezogen auf das bisherige Gehalt. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber in Vorleistung treten und seinen Beschäftigen das Kurzarbeitergeld zunächst selbst bezahlen. Dieses erhält er sodann von der Bundesagentur für Arbeit zurück. Weitere Informationen zum Thema Kurzarbeit / Kurzarbeitergeld finden Sie hier.

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Ihre Rechte während der Corona-Krise

Die globale Verbreitung des Coronavirus wirkt sich aktuell stark auf die Wirtschaft und das tägliche Leben aus. Wir beantworten Ihnen die am häufigsten gestellten Fragen zu Ihren Rechten während der Pandemie. 

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