Rückmeldeverfahren zur Corona-Sofothilfe
Die deutsche Regierung hat zur Überbrückung und Existenzsicherung im März 2020 Fördergelder für Soloselbständige, Freiberufler, Kleinstunternehmen und Landwirte bewilligt. Die sogenannte Corona-Soforthilfe des Bundes konnte von Unternehmern beantragt werden, die zu dieser Zeit 1-10 Mitarbeiter beschäftigten. Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern haben eine Bezuschussung von 9.000€ erhalten. Unternehmen mit 6-10 Mitarbeitern haben 15.000€ erhalten. Darüberhinaus haben die jeweiligen Länder weitere Zuschüsse bewilligt. Seit Oktober 2021 müssen sich Unternehmer, die eine Förderung erhalten haben, an ihr Förderinstitut zurückmelden und Aussagen zur Verwendung und dem wirklichen Bedarf an beantragten Fördergeldern wiedergeben.
Wer muss am Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe teilnehmen?
Das Rückmeldeverfahren ist für jedes Unternehmen verpflichtend, das eine Fördersumme aus dem Zuschusspaket der Corona-Soforthilfe für die Monate März bis Mai 2020 erhalten hat. Dies gilt auch für Unternehmen, die Ihrer gesetzlichen Pflicht zur Mitteilung an Finanzbehörden schon früher nachgekommen sind oder auch schon Teile Ihrer Förderung zurückgezahlt haben.
Soweit Unternehmen die volle Rückzahlung im Jahr 2020 vorgenommen haben, erhalten diese keine schriftliche Mitteilung und eine Rückmeldung ist nicht erforderlich.
Bis wann muss eine Rückmeldung erfolgt sein?
Die Rückmeldung an die Förderinstitute zur Corona-Soforthilfe ist länderspezifisch geregelt. Nähere Informationen sind dem Schreiben zum Rückmeldeverfahren zu entnehmen. Im Land Baden-Württemberg gilt die Rückmeldefrist bis zum 19.12.2021.
Sind Sie sich unsicher, welche Frist für Sie gilt? Wenden Sie sich zeitnah an unsere Rechtsanwälte und lassen Sie sich beraten.
Was passiert, wenn eine zu späte oder keine Rückmeldung erfolgt?
In diesem Fall kann das zuständige Förderinstitut eine volle Rückzahlung fordern. Außerdem kann die fehlende Rückmeldung zu strafrechtlichen Folgen führen. Die nicht erfolgte Rückmeldung kann als Subventionsbetrug ausgelegt werden und eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren nach sich ziehen.
Wer ist zu einer Rückzahlung verpflichtet?
Die Fördergelder der Corona-Soforthilfe sind für Unternehmen bereitgestellt worden, um durch die Corona-Pandemie geschuldete Liquiditätsengpässe zu vermeiden und zu überbrücken. Daher müssen nur Unternehmen eine Rückzahlung veranlassen, die keinen Bedarf für Fördersummen vorweisen können.
Hat also ein Unternehmen während der Monate März bis Mai 2021 keine oder nur wenig finanzielle Einbußen zu verzeichnen und war somit nicht auf die Bezuschussung angewiesen, muss das Unternehmen die Summe zurückzahlen. Ein weiterer Grund für eine verpflichtende Rückzahlung könnte die Beantragung und Auszahlung verschiedener Förderprogramme sein. Diese Szenarien müssen fallspezifisch geklärt werden, durch die Angaben im Rückmeldeverfahren.
Wie hat die Rückmeldung zu erfolgen?
In den Schreiben der jeweiligen Förderinstitute sind die nächsten Schritte erklärt. Weitere Informationen können auf den Webseiten der Förderinstitute eingeholt werden.
Für Unternehmen in Baden-Württemberg ist die L-Bank die zuständige Förderbank.
Die L-Bank stellt für das Rückmeldeverfahren ein Online-Tool zur Verfügung. Dieses finden Sie hier.
Vorab muss auf der Webseite des Landes Baden-Württemberg die Summe für den Rückzahlungsbedarf der Corona-Soforthilfe berechnet werden. Diese Summe muss in das Online-Formular der L-Bank übertragen werden. Im Nachgang versendet die L-Bank ein weiteres Schreiben mit der genauen Summe der Rückzahlung. Der Versand der Schreiben ist für März 2022 geplant.
Bevor Sie Angaben zu Ihrer Rückmeldung machen, kontaktieren Sie unsere Anwälte und sprechen Sie mit uns Ihr Vorgehen ab. Wir stellen für Sie sicher, dass Sie keine falschen Angaben machen und dadurch eine unerwünschte Rückzahlung tätigen müssen.