Versorgungsausgleich
Was ein Versorgungsausgleich ist
Nicht nur das Vermögen, das während der Ehe dazugewonnen wurde, wird bei der Scheidung aufgeteilt, auch die Rentenansprüche, die während der Ehe erworben wurden, werden im sogenannten Versorgungsausgleich aufgeteilt.
Beide Partner sollen nach der Scheidung gleichermaßen von der angesparten Altersvorsoge / Rente (Rentenanwartschaft) profitieren. Zusammengefasst gesagt, werden dabei die erworbenen Ansprüche jedes Ehegatten ermittelt und jeweils die Hälfte davon wird dem anderen gutgeschrieben. Beide sind gleichzeitig Geber (Ausgleichspflichtiger) und Empfänger (Ausgleichsberechtigter).
Oder anders ausgedrückt: In der Regel werden die Rentenanwartschaften beider Ehegatten addiert und anschließend durch zwei geteilt. Somit sichert der Gesetzgeber eine Rente für beide Partner nach einer Scheidung.
Kein Partner soll Nachteile erfahren, dass er (meistens sie) aufgrund der Kindererziehung oder Pflege von Verwandten nicht genauso viele Rentenpunkte sammeln konnte und daher zwangsläufig weniger Rente erhalten würde, wie der berufstätige Partner.
Der Versorgungsausgleich gibt dem in diesem Fall benachteiligten Partner eine Rückversicherung für die Rente bei Scheitern der Ehe.
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Für den Versorgungsausgleich gibt es ein extra Gesetz, das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) mit 54 Paragrafen. Das Gesetz, das 2009 grundlegend überarbeitet wurde, ist nicht einfach zu durchschauen.
Beim Ausgleichsverfahren kommt es oft während der Scheidung zu Streit zwischen den geschiedenen Eheleuten. Rechtsanwälte für Ehe- und Familienrecht kennen alle Feinheiten des Gesetzes und verhelfen jedem zu seinem Recht und seiner Rente.
Wer sich trennen oder scheiden lassen will, ist bei der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte in Stuttgart gut aufgehoben. Dort haben die spezialisierten Anwälte ein offenes Ohr für alle Anliegen rund um Trennung, Versorgungsausgleich, Scheidung und Rente.
Dauer der Ehe
Nach § 3 Absatz 1 VersAusglG beginnt die Ehe mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Antrags zur Scheidung.
Es gilt folglich für den Versorgungsausgleich derselbe Stichtag, wie zur Berechnung des Zugewinns. Die Ehe endet in diesem Zusammenhang nicht erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist.
Beispiel, wie die Ehezeit für den Versorgungsausgleich definiert wird
Gaby und Helmut heirateten am 25. Mai 1999. Der Antrag zur Scheidug wurde Gaby am 27. Januar 2016 zugestellt.
Für den Versorgungsausgleich dauerte die Ehe vom 1. Mai 1999 bis 31. Dezember 2015.
Ausgleich erfolgt automatisch
Wenn die Scheidung eingereicht wird, werden die Rentenanwartschaften automatisch vom Gericht in Auftrag gegeben und ausgeführt.
Wenn die Ehe allerdings nur kurz war (bis zu drei Jahren), muss ein Partner den Versorgungsausgleich beantragen. Ohne Antrag gibt es dann keinen Ausgleich und folglich auch keine Aufteilung der Rente nach der Scheidung.
Was wird beim Versorgungsausgleich aufgeteilt?
Beim
Versorgungsausgleich werden Anrechte bzw. Anwartschaften, die während der Ehe erworben wurden, aufgeteilt.
Zu den Anrechten gehören Ansprüche, die durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sind und der Absicherung fürs Alter oder zur Absicherung bei Invalidität oder Berufsunfähigkeit, wie die Rente, dienen.
Anrechte aus folgenden Verträgen und Versicherungen können ausgeglichen bzw. geteilt werden (§ 2 VersAusglG):
- gesetzliche Rentenversicherung
- Beamtenversorgung
- private Altersversorgung
- betriebliche Altersvorsorge
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Erwerbs- bzw. Invaliditätsversicherungen
- berufsständische Versorgung (z. B. bei Künstlern, Anwälten, Notare, Steuerberater, Ärzten)
Was wird beim Versorgungsausgleich nicht aufgeteilt?
Der Gesetzgeber nennt bestimmt Ansprüche nicht ausgleichsreif (§ 19 VersAusglG). Sie werden daher nicht ausgeglichen. Dazu gehören:
- Anwartschaften, die verfallen können, z. B. betriebliche Renten
- Anwartschaften bei ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgern
- Anrechte, die für berechtigte Person nicht wirtschaftlich sind
- Leistungen aus Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung
- private Kapitallebensversicherungen (gehören zum Zugewinnausgleich bzw. Vermögensaufteilung)
Kann man auf den Versorgungsausgleich verzichten?
Ist eine Scheidung auch ohne Versorgungsausgleich möglich? Kurze Ehen (Zeitraum bis zu drei Jahre), geringfügige Ausgleichswerte und grobe Unbilligkeit können einen Versorgungsausgleich ausschließen. Grobe Unbilligkeit kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Partner seine Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat.
Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung spielen für den Versorgungsausgleich keine Rolle. Es ist daher unerheblich, was für die Ehe vereinbart wurde. Es können jedoch separate vertragliche Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden. Die Partner können, sofern beide einverstanden sind, auf den Ausgleich verzichten oder beispielsweise Güter gleich aufteilen. Es können auch Zeiten, z. B. die Zeit des Getrenntlebens vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden.
Ihre Scheidungsanwälte von Lutz Rechtsanwälte
Die Rechtsanwälte der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte in Stuttgart stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn Sie für den Versorgungsausgleich besondere Regelungen vereinbaren möchten.
Auch während des Scheidungsverfahren können noch Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich getroffen werden.
Lassen Sie sich auf jeden Fall gut beraten, damit Ihnen keine Ansprüche verloren gehen.
Auskunftspflichten beim Versorgungsausgleich
Auskunftspflicht der Eheleute
Beide Eheleute sind zur Auskunft gesetzlich verpflichtet. Mit Belegen müssen sie einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte erteilen.
Um die Anrechte zu ermitteln, muss der „Fragebogen zum Versorgungsausgleich“ (PDF) ausgefüllt werden. Der Fragebogen geht anschließend an das zuständige Amtsgericht bzw. Familiengericht.
Sollte einer der beiden die Auskunft verweigern, kann der andere Partner Auskunft bei den zuständigen Versorgern und Versicherern beantragen.
Auskunft der Versicherungsträger
Die zuständigen gesetzlichen Versicherungen wiederum sind befugt, bei anderen Versicherungsträgern Auskünfte anzufordern. Der Rentenversicherer stellt eine fundierte Aufstellung der Anwartschaften bereit und berechnet die Ausgleichsansprüche der Eheleute. Die Gerichte können sich daran orientieren oder aber eine eigene Bewertung aufgrund der Einzelfallbestimmungen vornehmen. Sollte die Aufstellung der Rente nicht lückenlos sein, bittet der Versicherungsträger, dass weitere Auskünfte und Belege nachgereicht werden.
Die Auskunft an das Familiengericht enthält:
- Entgelt- bzw. Rentenpunkte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Entgelt- bzw. Rentenpunkte aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (bei Arbeitnehmer aus Bergbau, Hochseeschifffahrt und der Deutschen Bahn)
- Angaben zu anderen Versorgungsträgern
Der Versicherungsträger sendet die Auskunft direkt an das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht wiederum leitet die Auskunft an die geschiedenen Eheleute und ihre Scheidungsanwälte weiter. So können die Angaben geprüft werden.
Interne Teilung der Versorgungsanrechte
Die interne Teilung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist im Familienrecht die Regel. Für die Teilung werden bei der gesetzlichen Rentenversicherung sogenannte Entgeltpunkte als Bezugsgröße zur Berechnung der Rente herangezogen.
Auch in anderen Versorgungssystemen ist der Ausgleich durch interne Teilung vorgeschrieben, beispielsweise in der Beamtenversorgung der Bundesbeamten (nicht Landesbeamte). Hat ein Ehepartner während der Ehe Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehepartner Anrechte als Bundesbeamter in der Beamtenversorgung erworben, findet ein Ausgleich in jedem Versorgungssystem statt.
Durch den Ausgleich bei ein und demselben Versicherungsträger müssen die einzelnen Ausgleichsansprüche der Ehegatten nicht übertragen werden. Der Versicherer kann Anrechte verrechnen – durch die Entgeltpunkte lassen sie sich leicht vergleichen und berechnen. So geht der Versorgungsausgleich wesentlich unkomplizierter vonstatten.
Bei der internen Teilung kann es auch dazu kommen, dass für den Partner ein eigenes Konto beim entsprechenden Träger eröffnet wird.
Leistungsverbot bis zum Verfahrensabschluss
Erst wenn der Versorgungsausgleich abgeschlossen ist, darf der Versorgungsträger Leistungen an den ausgleichspflichtigen Partner zahlen. (§ 29 VersAusglG)
Externe Teilung der Versorgungsansprüche
Versorgungsanrechte aus der Ehe können unter bestimmten Voraussetzungen auch extern geteilt werden. Dabei kommt es zu einem Wechsel des Versorgungssystems.
Für Beamte der Länder und Gemeinden (z. B. für Lehrkräfte) ist nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen ein Ausgleich durch die interne Teilung nicht möglich. Für sie ist die externe Teilung vorgeschrieben.
Sonst wird die externe Teilung nur seltenen angewandt. Sie kommt zum Einsatz, wenn ein Ausgleichberechtigter und der Versorgungsträger die externe Teilung vereinbarten. Die auszugleichenden Werte müssen bei der externen Teilung im Versorgungsausgleich auf Veranlassung des zuständigen Gerichts also von einem Versorgungsträger an den anderen übertragen werden.
Bei der externen Teilung können nur Kapitalwerte an den anderen Versicherungsträger übereignet werden. Die Übertragung von Punkten ist nicht möglich und funktioniert nur über den geldwerten Umweg. Zudem steht es dem Berechtigten zu, bei der externen Versicherung ein neues Konto anlegen zu lassen oder aber ein bereits bestehendes weiter auszubauen.
Wie geht es nach der Entscheidung des Familiengerichts weiter?
Nachdem das Familiengericht über den Ausgleich entschieden hat, wird der Rentenversicherungsträger benachrichtigt. Der Versorgungsausgleich (Anzahl der Entgeltpunkte) wird im Versicherungskonto für die spätere Rente vorgemerkt.
Wenn später die Rente ausbezahlt wird, werden alle Entgeltpunkte in einen monatlichen Rentenbetrag in Euro umgerechnet. Für die Höhe dieses Betrags ist unter anderem der dann geltende Rentenwert maßgebend.
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