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Erbschaftssteuer umgehen

Erbschaftssteuer sparen - Tipps & Strategien

Die Erbschaftssteuer kann eine große Belastung für die Erben darstellen. Durch frühzeitige Planung lässt sich die Steuerlast jedoch oft minimieren. Es gibt diverse Erbschaftssteuer Tricks & Strategien, um Erben zu entlasten und den Übergang von Vermögenswerten möglichst steuerschonend zu gestalten.

Eine der effektivsten Methoden ist die Nutzung von Freibeträgen bei Schenkungen. Hier lassen sich die geltenden Freibeträge alle 10 Jahre ausschöpfen. Weitere Strategien sind bspw. die Kombination von Freibeträgen, die Änderung der Familienverhältnisse, oder auch indirektes Erben.

Zu Lebzeiten stehen Erblassern die meisten Chancen zur Verfügung, die optimale Verteilung Ihres Vermögens sicherzustellen und die Erben steuerlich zu entlasten. Da erbrechtliche Fragen oftmals komplex sind, ist die frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Erbrecht ratsam.

Was ist die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer, auch Vermögenssteuer genannt, ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögenswerten durch Erbschaft erhoben wird. Wenn Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen wird, fällt eine Schenkungssteuer an. Sollte der Erblasser innerhalb von 10 Jahren nach der Schenkung versterben, wird die Schenkung wie ein Erbe betrachtet. Beide Steuerarten sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Erbschaftssteuer unterliegt bundesweit einheitlichen Bemessungsgrundlagen, wobei es auf Länderebene zu Unterschieden, wie bspw. bei der Erbschaftssteuererklärung, kommen kann.

Erben sind verpflichtet, den Erhalt einer Erbschaft oder Schenkung innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt formlos zu melden. Unterlassen sie dies, drohen Strafen. In manchen Fällen ist zusätzlich eine detaillierte Steuererklärung notwendig. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf den Erhalt von Zuwendungen oder die Übernahme von Vermögen aus Stiftungen oder Vereinen. Dies gilt ebenso für zweckgebundene Zuwendungen, wie etwa finanzielle Mittel, die ausschließlich zur Pflege eines Haustieres verwendet werden dürfen.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Höhe der Erbschaftssteuer variiert je nach Wert des Nachlasses und dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben. Der Verwandschaftsgrad bestimmt im Kontext des Erbrechts die Steuerklasse der Erben. Je nach Höhe des Nachlasswertes liegen die Steuersätze zwischen 7 % und 50 %. Sie werden jedoch erst bei Überschreitung der gesetzlichen Freibeträge fällig. Die Freibeträge richten sich nach der gesetzlichen Erbfolge und nehmen mit abnehmender Verwandtschaft ab. Nahe Verwandte wie Ehepartner und Kinder haben also höhere Freibeträge als entferntere Verwandte oder Nicht-Verwandte. Die genaue Höhe der Erbschaftssteuer hängt somit von mehreren Faktoren ab, darunter die Höhe des Nachlasses, der Verwandtschaftsgrad und die geltenden Freibeträge. Ein Rechtsanwalt mit Expertise im Erbrecht kann dabei helfen, eine genaue Berechnung vorzunehmen und alle möglichen steuerlichen Vorteile zu nutzen.

Erbschaftssteuer Tabelle nach §19 ErbStG

Wert des Erbes
(Über dem Freibetrag)
Steuerklasse 1
(zB. Kinder, Ehegatten)
Steuerklasse 2
(zB. Geschwister, Stiefeltern)
Steuerklasse 3
(zB. Freunde, entfernte Verwandte)
Bis 75.000 € 7 % 15 % 30 %
Bis 300.000 € 11 % 20 % 30 %
Bis 600.000 € 15 % 25 % 30 %
Bis 6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
Bis 13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
Bis 26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
Über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Wer muss die Erbschaftssteuer zahlen?

Die Erbschaftssteuer wird grundsätzlich von den Erben oder Beschenkten gezahlt, da sie die Begünstigten des Vermögens sind. Dies gilt sowohl für den Erhalt von Vermögenswerten nach dem Tod eines Erblassers als auch für Schenkungen zu Lebzeiten. Bei Schenkungen kann es jedoch auch möglich sein, dass der Schenker die Steuer übernimmt. Die Übernahme der Steuer gilt in diesem Fall auch als Schenkung. Im Vorfeld sind hierfür beidseitig klare Vereinbarungen und Regelung nötig.  Unabhängig davon, ob es sich um eine Erbschaft oder eine Schenkung handelt, sind die Empfänger nur für die den geltenden Freibetrag übersteigenden Beträge zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet.

Beratung zur Erbschaftssteuer
Ihre Rechtsanwälte in Stuttgart

In der Kanzlei LUTZ Rechtsanwälte vertreten wir unsere Mandanten seit vielen Jahren erfolgreich in erbrechtlichen Angelegenheiten. Gerne unterstützen wir Sie bei jeglichen Fragen zur Erbschafts- oder Schenkungssteuer, sowie den geeigneten Strategien zur steuerlichen Optimierung.

Dabei gehen wir stets auf Ihre Wünsche ein, nehmen uns viel Zeit und betreuen Sie persönlich und engagiert durch den gesamten Prozess.

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Erbschaftssteuer umgehen durch Nutzung der Freibeträge

Um die Erbschaftssteuer auf legalem Weg zu minimieren, ist es entscheidend, die gesetzlichen Freibeträge optimal zu nutzen. Nur Beträge, die über den festgelegten Freibeträgen liegen, sind steuerpflichtig. Zum Beispiel wird bei einem Nachlass von 600.000 Euro für Ehegatten nur ein Betrag von 100.000 Euro versteuert, da der Freibetrag hier 500.000 Euro beträgt.

Unter gewissen Umständen lassen sich Freibeträge auch miteinander kombinieren. Die Obergrenze der zu versteuernden Erbmasse lässt sich so schnell verdoppeln oder sogar verdreifachen. Die geschickte Nutzung der verfügbaren Freibeträge ist eine der beliebtesten Strategien zur Minderung der Steuerlast beim Erbe.

Erbschaftssteuer Freibeträge Tabelle nach §15/16 ErbStG

Verwandschaftsgrad Freibetrag Steuersatz Steuerklasse
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 € 7 bis 30 % 1
Kinder, Stiefkinder, adoptierte Kinder 400.000 € 7 bis 30 % 1
Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind 400.000 € 7 bis 30 % 1
Enkel, deren Eltern noch leben 200.000 € 7 bis 30 % 1
Eltern, Großeltern und Urenkel 100.000 € 7 bis 30 % 1
Geschwister und deren Kinder 20.000 € 15 bis 43 % 2
Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 € 30 bis 50 % 2
Geschiedene Ehegatten und getrennte Lebenspartner 20.000 € 30 bis 50 % 2
Alle anderen Erben 20.000 € 30 bis 50 % 3

Versorgungsfreibetrag & Haushaltsfreibetrag

Zusätzlich zu den regulären Freibeträgen gibt es Versorgungsfreibeträge, die bei bestimmten Versorgungsbezügen gelten. Dazu zählen bspw. Waisen- und Witwenrenten, oder auch privaten Lebensversicherungen. Diese Versorgungsfreibeträge stehen u.a. Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern sowie Kindern, Stief- und Adoptivkindern zu.

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.
  • Kinder unter 27 Jahren: Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro, je nach Alter.

Erbschaftssteuer sparen lässt sich zusätzlich durch folgende Freibeträge:

  • Haushaltsfreibetrag: Sehr häufig bei Steuerklasse I, bis zu 41.000 Euro.
  • Freibetrag für bewegliche Gegenstände: Bei Steuerklasse I 12.000 Euro, für andere zusammengefasst mit Hausratsgegenständen ebenfalls 12.000 Euro.

Erbschaftssteuer umgehen durch Schenkung

Eine der beliebtesten Strategien um die Erbschaftssteuer zu umgehen, sind Schenkungen. Grundsätzlich gilt: Auch Schenkungen können steuerpflichtig sein. Durch eine geschickte Nutzung der Freibeträge lässt sich die Steuer aber oft stark reduzieren oder sogar gänzlich umgehen. Die Freibeträge und Steuerklassen bei Schenkungen sind nahezu identisch wie bei der Erbschaftssteuer.

Gab es innerhalb von 10 Jahren mehrere Schenkungen werden diese addiert und der über dem Freibetrag liegende Rest versteuert. Auch wenn der Schenker innerhalb von 10 Jahren verstirbt und dem Beschenkten ein Erbe hinterlässt. Hier werden Schenkungen der letzten 10 Jahre und das Erbe zur Berechnung des steuerpflichtigen Betrags addiert. Unter bestimmten Umständen kann es nach § 27 ErbStG auch zu Ermäßigungen von bis zu 50% kommen.   

Vorteile von Schenkungen

  1. Kontrolle zu Lebzeiten: Durch Schenkungen behalten Sie die Kontrolle über die Verteilung Ihres Vermögens und müssen nicht befürchten, dass Ihr letzter Wille u.U. nicht befolgt wird.
  2. Freibeträge alle 10 Jahre nutzen: Die gesetzlichen Freibeträge können alle 10 Jahre (§ 14 ErbStG) vollständig ausgeschöpft werden. Dies ermöglicht eine kontinuierliche Übertragung von Vermögen, ohne dass es zu einer hohen Steuerbelastung kommt.

Angenommen, Sie möchten Ihrem Kind ein Vermögen von 1.200.000 Euro überlassen. Der Freibetrag für Kinder beträgt 400.000 Euro. Durch geschickte Nutzung der Freibeträge alle 10 Jahre können Sie die Steuerlast deutlich reduzieren. Bei einer Aufteilung auf Schenkungen über einen Zeitraum von 30 Jahren ließe sich das gesamte Vermögen hier steuerfrei übertragen, indem der Freibetrag von 400.000 Euro dreimal genutzt wird. Durch die frühzeitige und gut geplante Nutzung von Schenkungen können erhebliche steuerliche Vorteile erzielt werden. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt mit Expertise im Erbrecht kann dabei helfen, die besten Strategien zu entwickeln und die Steuerlast für Ihre Erben zu minimieren.

Erbschaftssteuer umgehen bei Immobilien

Die Erbschaftssteuer ist oft eine erhebliche finanzielle Belastung für Erben. Insbesondere bei Immobilien gibt es jedoch Möglichkeiten, die Steuerlast zu minimieren oder sogar ganz zu vermeiden. Im Folgenden erläutern wir einige der wichtigsten Strategien und rechtlichen Grundlagen. Ein besonders relevanter Punkt bei der Vererbung von Immobilien ist die Steuerbefreiung für Familienheime. Vermacht ein Erblasser dem Ehepartner oder den Kindern zum Beispiel das gemeinsame Haus, so ist dieses von der Erbschaftssteuer befreit. Allerdings sind hierbei einige Bedingungen zu beachten:

  • Nutzungspflicht: Die Erben müssen die Immobilie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall beziehen.
  • Mindestwohnzeit: Erben müssen die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst bewohnen.

Sollte die Immobilie innerhalb von 10 Jahren verkauft oder vermietet werden, fällt rückwirkend die Erbschaftssteuer an. Ausgenommen hiervon sind dringliche Gründe, wie bspw. finanzielle Probleme, die einen Verkauf oder Umzug unumgänglich machen.

Nießbrauch und lebenslanges Wohnrecht

Eine weitere Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu umgehen, besteht darin, die Immobilie zu Lebzeiten zu verschenken und sich ein Nießbrauchrecht oder ein lebenslanges Wohnrecht eintragen zu lassen. Das bietet mehrere Vorteile:

  • Steuerliche Entlastung: Die Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten kann steuerlich günstiger sein als eine Vererbung.
  • Sicherung des Wohnrechts: Der Schenker behält das Recht, die Immobilie lebenslang zu bewohnen oder Mieteinnahmen daraus zu erzielen.

Eine solche Schenkung sollten Erblasser jedoch unbedingt notariell beurkunden lassen, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Der Notar stellt sicher, dass alle notwendigen Formvorschriften eingehalten werden und der Nießbrauch oder das Wohnrecht korrekt ins Grundbuch eingetragen wird. Die Rechtslage im Erbrecht ist verhältnismäßig komplex. Ebenso vielfältig sind die steuerlichen Regelungen. Ein erfahrener Anwalt für Erbrecht kann dabei unterstützen, rechtssichere und maßgeschneiderte Strategien zur Minderung der Erbschaftssteuer zu finden.

Erbschaftssteuer umgehen durch indirektes Erben

Eine weitere effektive Methode zur Minimierung der Erbschaftssteuer besteht darin, Vermögenswerte zunächst an nahe Angehörige zu vererben, die von hohen Freibeträgen profitieren. Anschließend können diese Angehörigen in ihrem Testament festlegen, wie das Vermögen nach ihrem Tod weiter verteilt wird. Durch diese Strategie lässt sich die Steuerlast erheblich reduzieren.

Beispiel: Steuerersparnis durch indirektes Erben

Angenommen, ein Erblasser hat ein Vermögen von 800.000 Euro und möchte dieses an seine Enkel vererben. Direkt vererbt, würde der Freibetrag von 200.000 Euro für Enkelkinder gelten. Wenn der Erblasser das Vermögen jedoch zunächst an seinen Ehepartner vererbt, gilt ein Freibetrag von 500.000 Euro. Der Ehepartner vererbt das Vermögen nach seinem Tod an die Enkel. Nun gelten wiederum erhöhte Freibeträge für direkte Nachkommen. Durch die indirekte Vererbung wird der zu versteuernde Betrag zunächst auf 300.000 Euro und später nochmals reduziert. Diese Strategie erfordert rechtzeitige Planung,  um die Vereinbarungen rechtssicher im Testament oder Erbvertrag festzulegen. Ein im Erbrecht erfahrener Rechtsanwalt kann hierbei wertvolle Unterstützung bieten.

Erbschaftssteuer umgehen durch Veränderung der Familienverhältnisse

Eine weitere Strategie zur Minimierung der Erbschaftssteuer ist die bewusste Veränderung der Familienverhältnisse, wie durch Heirat oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft. Auch die Adoption von Kindern kann Vorteile bieten. Durch diese Maßnahmen lassen sich die steuerlichen Freibeträge erheblich erhöhen und somit die Steuerlast reduzieren.

Beispiel: Heirat oder Lebenspartnerschaft

Durch eine Heirat oder die Eintragung einer Lebenspartnerschaft steigen die gesetzlichen Freibeträge erheblich. Während für Partner sonst nur ein Freibetrag von 20.000 Euro gilt, erhöht sich dieser für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner auf 500.000 Euro. Angenommen, das zu vererbende Vermögen beträgt 600.000 Euro. Ohne Heirat würden 580.000 Euro versteuert werden. Mit Heirat sinkt der zu versteuernde Betrag auf 100.000 Euro.

Beispiel: Adoption

Auch durch die Adoption von Kindern lassen sich höhere Freibeträge nutzen. Adoptivkinder werden steuerlich wie leibliche Kinder behandelt und profitieren somit von einem Freibetrag von bis zu 400.000 Euro. Bei einem Nachlass von 500.000 Euro müssten ohne Adoption 480.000 Euro versteuert werden. Durch die Adoption eines Kindes sinkt der zu versteuernde Betrag auf 100.000 Euro.

„Berliner Testament" – doppelte Erbschaftssteuer

Dazu ein einfaches Beispiel:

Großer Beliebtheit erfreut sich nach wie vor das sogenannte "Berliner Testament", bei welchem sich Ehegatten wechselseitig zu Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder zu Erben des Letztversterbenden bestimmt werden. Dies hat zur Folge, daß der gesamte Nachlass zweimal der Erbschaftsteuer unterworfen wird, nämlich beim Tode des Erstversterbenden und nochmals beim Tode des anderen Ehegatten. Liegt der Nachlasswert über den einschlägigen Freigrenzen, so kann eine erhebliche Steuerlast anfallen, die bei intelligenteren Lösungen zumindest reduziert, wenn nicht gänzlich vermieden werden kann. Auch Schenkungen unter Lebenden, ggf. unter Vorbehalt eines Nießbrauches, können zu einer erheblichen Reduzierung der späteren Erbschaftsteuer führen und beispielsweise mit einem Verzicht des Beschenkten auf sein Pflichtteilsrecht nach dem erstversterbenden Elternteil verbunden werden.

Supervermächtnis: Erbschaftssteuer bei Berliner Testament umgehen

Ein Berliner Testament kann jedoch steuerliche Nachteile mit sich bringen, da die Freibeträge der Kinder u.U. nicht genutzt werden. Beim klassischen Berliner Testament wird der überlebende Ehepartner zum Alleinerben und die Kinder erben erst nach dessen Tod. Das führt zu folgenden steuerlichen Herausforderungen:

  • Freibeträge der Kinder ungenutzt: Da die Kinder erst nach dem Tod des zweiten Elternteils erben, bleiben deren Erbschaftssteuerfreibeträge im ersten Erbfall ungenutzt.
  • Hohe Steuerlast für den überlebenden Ehepartner: Der überlebende Ehepartner erbt das gesamte Vermögen und muss eventuell eine hohe Erbschaftssteuer zahlen, wenn der Freibetrag von 500.000 Euro überschritten wird.

Ein sog. Supervermächtnis kann helfen, die steuerlichen Nachteile eines Berliner Testaments zu umgehen. Hierbei wird dem überlebenden Ehepartner zwar das gesamte Vermögen zur freien Verfügung gestellt, aber gleichzeitig die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder genutzt. Dies kann wie folgt aussehen:

  • Die Kinder erhalten im ersten Erbfall ein Vermächtnis, das in Höhe ihrer Freibeträge steuerfrei bleibt.
  • Verfügungsrecht des Ehepartners: Der überlebende Ehepartner kann im Rahmen des Supervermächtnisses über das gesamte Erbe bestimmen und es weiterhin nutzen oder verwalten. So bleibt das Vermögen effektiv in der Hand des überlebenden Ehepartners, während die steuerlichen Vorteile der Kinder genutzt werden.

Essentiell ist hierbei, das Supervermächtnis klar und präzise im Testament zu formulieren. Ein Notar oder erfahrener Anwalt für Erbrecht kann sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.

Erbschaftssteuer umgehen durch Ausschlagen des Erbes

Das Ausschlagen eines Erbes kann ebenso eine Strategie sein, um Erbschaftssteuern zu sparen, insbesondere wenn ein ungünstig gelagertes Testament vorliegt. In manchen Fällen können die testamentarischen Bestimmungen zu einer unnötig hohen Erbschaftssteuer führen. Ein Beispiel ist das Berliner Testament, bei dem der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird und die Kinder erst nach dessen Tod erben. Dies führt dazu, dass die Freibeträge der Kinder im ersten Erbfall ungenutzt bleiben und der überlebende Ehepartner eine hohe Steuerlast tragen muss.

Durch das Ausschlagen des Erbes kann diese Situation umgangen werden:

  • Erbe ausschlagen: Der überlebende Ehepartner kann das Erbe ausschlagen. Dadurch tritt der nächste durch das Testament oder die gesetzliche Erbfolge festgelegte Erbe, oft die Kinder, an seine Stelle.
  • Nutzung der Freibeträge: Die Kinder können dann ihre Erbschaftssteuerfreibeträge nutzen, die bei 400.000 Euro pro Kind liegen. Dies kann die Steuerlast erheblich reduzieren.

In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, dass der ausschlagende Erbe eine Abfindung erhält, um den finanziellen Ausgleich für das ausgeschlagene Erbe zu schaffen. Die Abfindung kann dazu beitragen, die finanzielle Sicherheit des überlebenden Ehepartners zu gewährleisten, während gleichzeitig die Freibeträge der Kinder genutzt werden, um die Steuerlast zu minimieren. Wichtig ist hier klare und offene Kommunikation innerhalb der Familie. Alle Beteiligten sollten die Vorteile und Konsequenzen der Ausschlagung verstehen, um Missverständnisse und Konflikte zu vermeiden.

Fristen beachten: Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erfolgen. Diese Frist ist unbedingt einzuhalten, um die gewünschte steuerliche Wirkung zu erzielen.

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