Glossar

Stichwortverzeichnis

Verzugszinsen

Wird Geld geschuldet, kann der Gläubiger beim Schuldnerverzug Verzugszinsen verlangen, § 288 I BGB. Der Verzugszinssatz für Entgeltforderungen beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist 5 % über dem Basiszinssatz. Der halbjährlich angepasste Basiszinssatz liegt seit 1.1.2013 im Negativbereich. Er beträgt seit dem 1.7.2015: -0,88 %.

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, sind die Verzugszinsen höher. Der Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt 9 % über dem Basiszinssatz.

Die Regelungen über die Verzugszinsen schließen nicht aus, dass der Gläubiger einen weiteren Schaden geltend macht, der ihm durch den Verzug des Schuldners entstanden ist, § 288 IV BGB