Zu Beratungsfehler kann es in jedem Rechtsbereich kommen. Generell begründen Rat und Beratung als solche jedoch, d.h. „unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis oder einer unerlaubten Handlung ergebenden Verantwortlichkeit“ bei Beratungsfehlern keine Verpflichtung zum Schadensersatz.
Diese Aussage des § 675 II BGB ist letztlich nur als Hinweis zu verstehen. Die Haftung für einen Beratungsfehler kann sich in vier Situationen ergeben:
Häufig wird über die Beratung ein selbständiger Vertrag geschlossen, beispielsweise mit einem Steuerberater oder Anwalt. Im Rahmen von Kapitalanlagegeschäfte gehört eine ordnungsgemäße Beratung zu den vorvertraglichen Pflichten, die Aufklärungs- und Hinweispflichten beinhalten.
In der Folge kann eine falsche Auskunft zu einem Anspruch auf Schadensersatz führen.