Glossar

Stichwortverzeichnis

Erbrecht Ehegatte

Bei dem Erbrecht des Ehegatten ist zwischen dem gewillkürten Erbrecht (durch Testament) und dem gesetzlichen Erbrecht zu unterscheiden.

Dem Erblasser steht es selbstverständlich frei den Ehegatten durch Testament gem. §§ 1922 , 1937 BGB zum Erben zu machen. Dabei ist es prinzipiell dem Erblasser überlassen zu welcher Erbteilsquote er den Ehegatten einsetzt. Begrenzt werden kann dieses Recht des Erblassers jedoch zum einen durch das Pflichtteilsrecht der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB und zum anderen durch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten gem. §§ 1931, 1932 BGB. Letzteres garantiert dem überlebenden Ehegatten eine Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten setzt voraus, dass der Ehegatte den anderen überlebt und die Ehe zum Zeitpunkt des Erbfalls noch besteht. Dabei dürfen nach § 1933 BGB auch nicht die Voraussetzungen einer Scheidung vorgelegen und der verstorbene Ehegatte die Scheidung beantragt haben.

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten ist in drei verschiedene Arten unterteilt. Danach finden unterschiedliche Regelungen auf das gesetzliche Ehegattenerbrecht Anwendung, je nachdem in welchem Güterstand sich die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls befunden haben.

 

Umfang des Ehegattenerbrechts, wenn der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat

In diesem Fall erhält der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge) die Hälfte des Nachlasses. der überlebende Ehegatte erhält ¾ der Erbschaft, wenn Kinder oder andere Abkömmlinge fehlen, aber in der zweiten Ordnung Eltern des Erblassers oder ihre Abkömmlinge oder Großeltern des Erblassers vorhanden sind. Dabei mindern sich die Erbteile der übrigen gesetzlichen Erben entsprechend. Sind neben dem überlebenden Ehegatten Großeltern oder Abkömmlinge eines vorverstorbenen Großelternteils vorhanden, dann erhält der Ehegatte nach § 1931 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst die ihm nach § 1371 Abs. 1 BGB zustehende Ehöhung des Erbteils um ¼. Das übrige ¼ der Erbschaft wird sodann nach § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB auf die noch lebenden Großeltern und den überlebenden Ehegatten verteilt. Für den Fall, dass der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt ist fällt ihm zunächst der gesamte Nachlass zu. Allerdings ist dabei das Pflichtteilsrecht der Kinder zu berücksichtigen. Das Kind kann dann seinen Pflichtteilsanspruch gegen den überlebenden Ehegatten geltend machen.

Umfang des Ehegattenerbrechts, wenn der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung gelebt hat

In diesem Fall findet § 1931 Abs. 4 BGB Anwendung. Dies hat zur Folge, dass sich das Ehegattenerbrecht gegenüber § 1931 Abs. 1 BGB nur dann ändert, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind. Der überlebende Ehegatte erhält dann nicht wie in § 1931 Abs. 1 BGB vorgesehen ein Viertel der Erbschaft, sondern einen ebenso großen Erbteil wie jedes Kind. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte bei einem Kind die Hälfte und bei zwei Kindern ein Drittel erhält. Sind neben ihm mehr als zwei Kinder erbberechtigt, erhält er gem. § 1931 Abs. 1 BGB mindestens ein Viertel der Erbschaft.

Umfang des Ehegattenerbrechts, wenn der Erblasser beim Erbfall mit dem überlebenden Ehegatten in Gütergemeinschaft gelebt hat

Für diesen Fall bestimmt § 1482 S. 2 BGB, dass der verstorbene Ehegatte nach den allgemeinen Vorschriften beerbt wird. Daher richtet sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten ausschließlich nach § 1931 Abs. 1, 2 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung zu ¼ erbt. Neben Verwandten zweiter Ordnung erbt er die Hälfte. Falls der Ehegatte neben Verwandten dritter Ordnung erbt ist der Umfang seines Erbrechts abhängig davon, wer noch zur Miterbschaft berufen ist. Unabhängig von seiner Beteiligung am Nachlass des Erblassers steht dem Ehegatten gem. §§ 1416, 1419 BGB bereits nach den güterrechtlichen Regeln ein hälftiger Anteil als Gesamthänder am Gesamthandsgut (Gemeinsames Vermögen der Ehegatten) zu.

 

Zu beachten ist weiter § 1932 BGB, der dem überlebenden Ehegatten die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und Hochzeitsgeschenke zuweist.