Das Erbrecht gewährt dem Erblasser das Recht Verfügungen von Todes wegen zu treffen und dem Erben Begünstigter solcher Verfügungen zu werden.
Ein Erbfall setzt immer den Tod einer natürlichen Person voraus, die vom Gesetz als Erblasser bezeichnet wird.
Im Erbrecht ist gesetzliche Erbfolge maßgebend, wenn und soweit der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, §§ 1924 ff. BGB.
Jedoch, wenn der Erblasser sein Vermögen qua gewillkürter Erbfolge einem beliebigen Dritten zugewendet hat, hat diese Verfügung Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Im Rahmen der gewillkürten Erbfolge sind das Testament gem. § 2231 BGB und der Erbvertrag gem. § 1941 BGB zu unterscheiden.
Im Erbrecht kommt es durch den Erbfall zur Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 I BGB. Das bedeutet, dass der Nachlass „als Ganzes“, d.h. als Einheit auf den oder die Erben übergeht. Dieser Vorgang wird auch Universalsukzession genannt.
Die Testierfreiheit gewährt dem Erblasser das Recht, nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Dazu muss der Erblasser testierfähig sein, die Verfügung persönlich errichten und mit Testierwillen handeln. Bei einer solchen Verfügung kommt es einzig auf den wahren Willen des Erblassers an.
Der Erblasser die Möglichkeit eine Teilungsanordnung, § 2048 BGB, einer Auflage, § 1940 BGB oder ein Vermächtnis, § 1939 BGB anzuordnen. Die Begünstigten eines Vermächtnisses haben sodann einen Anspruch gegen die Erben auf die Erfüllung des Vermächtnisses; sie sind jedoch nicht selbst Erben.
Die Erben können die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, § 1943 BGB. Außerdem ist eine Anfechtung der Verfügung von Todes wegen möglich. Nehmen die Erben die Erbschaft an, so haften sie in der Regel auch für Nachlassverbindlichkeiten, § 1967 BGB.